Eine vom Auftraggeber in einem Bauvertrag gestellte AGB, mit der die Verjährungsfrist für den Werklohnanspruch des Auftragnehmers auf zwei Jahre abgekürzt wird, ist unwirksam, weil sie den Auftragnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Mit Urteil vom 12.12.12 (VIII ZR 264/12, Abruf-Nr. 130227 ) hat der BGH entschieden: Der Vermieter kann sich bei der Betriebskostenabrechnung die Nachberechnung einzelner Positionen vorbehalten, soweit er ohne ...
Die regelmäßige Verjährung für den Anspruch aus Existenzvernichtungshaftung gegen den Gesellschafter-Gesellschafter einer GmbH beginnt erst zu laufen, wenn dem Gläubiger sowohl die anspruchsbegründenden Umstände ...
Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Vorschüsse fällig sind. Der Beschluss über die Jahresabrechnung führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung.
Zahlt der Mieter aufgrund einer unwirksamen Schönheitsreparaturenklausel an den Vermieter einen Abgeltungsbetrag für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen, unterliegt der sich hieraus ergebende ...
Der Verjährungsbeginn wird nicht ohne Weiteres hinausgeschoben, weil ausnahmsweise im Einzelfall eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage bestanden hat, indem sich die Rechtsprechung des BGH zu Zinsanpassungsklauseln ...
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Sind wiederkehrende Leistungen als Schadenersatz zu erbringen, gilt für die Verjährung nicht Deliktsrecht. Anspruch und Verjährungsrecht sind zu trennen.