11.04.2012 · Fachbeitrag ·
Verjährung
Zahlungen, die der Zwangsverwalter in Erfüllung seiner nach § 152 Abs. 1 ZVG zugewiesenen Aufgaben an den Gläubiger leistet, muss der Schuldner mit der Wirkung des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB gegen sich gelten lassen. Die Begleichung rückständiger Hausgelder oder Sonderumlagen gehört nicht zum Pflichtenkreis des Zwangsverwalters. Solche Zahlungen können dem Schuldner daher nicht als Anerkenntnis im Sinne des § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zugerechnet werden (BGH 9.12.11, V ZR 131/11, Abruf-Nr. 120395 ).
02.04.2012 · Fachbeitrag ·
Verjährung
Die Verjährung des Vergütungsanspruchs des Auftragnehmers wird gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB gehemmt, wenn der Auftragnehmer zur Aufklärung von Werkmängeln ein selbständiges Beweisverfahren einleitet, um die ...
09.03.2012 · Fachbeitrag ·
Haftung
Verletzt ein Rechtsanwalt seine Pflicht, eine mit Ablauf des 31.12. verjährende Forderung gerichtlich geltend zu machen, entsteht der Schaden des Mandanten mit Beginn des 1.1. Die Verjährungsfrist des ...
06.09.2011 · Fachbeitrag ·
Gesellschafterhaftung
Scheidet ein Gesellschafter aus einer Gesellschaft aus, ist seine Haftung damit nicht beendet. Reicht der Wert des Gesellschaftsvermögens zur Deckung der gemeinschaftlichen Schulden und der Einlagen nämlich nicht aus, muss der Ausscheidende den übrigen Gesellschaftern für den Fehlbetrag nach dem Verhältnis seines Anteils am Verlust aufkommen.