Der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle (§ 182 InsO) ist nach der vom Prozessgericht zu schätzenden voraussichtlichen Insolvenzquote zu bestimmen. Beträgt sie 0 Prozent, ist der Streitwert auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe nach der Tabelle in Anl. zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG festzusetzen.
In Monierungen von AG wird immer wieder ausgeführt, dass Inkassounternehmen nach § 79 ZPO i. V. m. § 4 InsO im Insolvenzverfahren Gläubiger nicht vertreten dürften. Ein Leser fragt: Ist das richtig? Wie kann ich ...
Ist ein Kostenfestsetzungsbeschluss (KFB) erwirkt worden und erfolgt danach die Anzeige der Masseunzulänglichkeit, ist jedenfalls ein Beschluss, auf dem im Wege der Zwangsvollstreckung noch kein Sicherungsrecht ...
Damit eine Gebühr nach Nr. 2504 ff. VV RVG anfällt, reicht es aus, dass der im Wege der Beratungshilfe für ein Verbraucherinsolvenzverfahren tätig gewordene Anwalt den Gläubigern des Schuldners bei ungewisser Zukunftsperspektive einen sog. Nullplan angeboten hat.
Eine Vorausverfügung über Mietforderungen ist gemäß § 91 Abs. 1 InsO unwirksam, wenn diese den Zeitpunkt nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens umfasst.
Der Bürge, der die Zahlungsvoraussetzungen des § 648a Abs. 2 S. 2 BGB sinngemäß in der Bürgschaftsurkunde wiedergibt, verzichtet damit nicht auf Einwendungen.
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Nach Verfahrensunterbrechung durch Insolvenz einer Partei bleibt die Kostenfestsetzung aus einer Kostengrundentscheidung möglich, die andere Verfahrensbeteiligte als die insolvente Partei betrifft.