Im Rahmen eines Eigenantrags muss ein Schuldner entsprechend § 4 InsO i. V. m. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO einen Eröffnungsgrund in substanziierter, nachvollziehbarer Form darlegen und ist zu den in § 13 S. 3 bis 7 InsO
genannten Angaben verpflichtet. Das LG Düsseldorf musste sich mit der Frage beschäftigen, ob dies auch gilt, wenn aufgrund von Gläubigeranträgen, der hiermit vorgelegten Unterlagen und der darauf beantworteten Fragen des Insolvenzverwalters der wesentliche Sachverhalt bekannt ist.
Das Forderungsmanagement beginnt nicht erst, wenn eine Forderung notleidend geworden ist, sondern viel früher. Der Gläubiger muss sich stets schon überlegen, mit wem er Geschäfte macht. Dass es klug sein kann, ...
Beantragt ein Insolvenzgläubiger, dem Schuldner nach der Freigabe seiner selbstständigen Tätigkeit die Restschuldbefreiung wegen der Verletzung einer gesetzlichen Mitwirkungspflicht zu versagen, ist der ...
Hat ein Gläubiger in dem gemäß § 300 Abs. 1 InsO i. d. F. vom 26.10.01 zur Anhörung anberaumten Termin oder innerhalb der stattdessen gesetzten Erklärungsfrist einen zulässigen Versagungsantrag gestellt, kann der Schuldner seinen Antrag auf Restschuldbefreiung auch dann nur noch mit Zustimmung dieses Gläubigers zurücknehmen, wenn die Sache entscheidungsreif ist, keine weiteren Erklärungen der Beteiligten ausstehen und lediglich noch eine Entscheidung des Insolvenzgerichts zu treffen ist.
Es besteht eine Pflicht des Insolvenzverwalters, die zur Insolvenzmasse gehörenden Anfechtungsansprüche zu ermitteln. Kommt er dem auch in einfach gelagerten Fällen nicht nach, muss dies als grob fahrlässig i. S. d.
Ein mehrmonatiger Zahlungsverzug in erheblicher Höhe allein genügt nicht, um einen zwingenden Schluss auf die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners ziehen zu können. Dass ein Schuldner eigenmächtig, also ohne ...
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Die Begleichung von Mietzinsverbindlichkeiten der späteren Insolvenzschuldnerin durch ihre Muttergesellschaft im Rahmen eines Cash Pools stellt auch dann eine inkongruente Deckung dar, wenn sämtliche Mietzinsen während der Vertragslaufzeit auf diese Weise bezahlt worden sind, ein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Vermieters gegen die Muttergesellschaft aber nicht begründet worden ist.