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  • · Fachbeitrag · Insolvenzrecht

    Ein Streit, der nichts wert ist

    | Der Streitwert einer Klage auf Feststellung einer vom Insolvenzverwalter bestrittenen Forderung zur Insolvenztabelle (§ 182 InsO) ist nach der vom Prozessgericht zu schätzenden voraussichtlichen Insolvenzquote zu bestimmen. Beträgt sie 0 Prozent, ist der Streitwert auf den Wert der niedrigsten Gebührenstufe nach der Tabelle in Anl. zu § 34 Abs. 1 S. 3 GKG festzusetzen. |

     

    Es ging um einen Streit auf Rückzahlung aus einer zu Unrecht in Anspruch genommenen Krankenhaustagegeldversicherung. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat die Versicherung die Forderung zur Tabelle angemeldet und die Klage auf Feststellung der streitigen Forderung zur Insolvenztabelle umgestellt. Danach hat der Insolvenzverwalter die Forderung festgestellt. Der Streitwert für die erledigte Klage wurde auf rund 208.000 EUR festgesetzt. Mit seiner Entscheidung hat das OLG Hamm (29.7.19, 6 W 21/19, Abruf-Nr. 213654) allerdings das LG insoweit zum Leidwesen der Bevollmächtigten korrigiert.

     

    MERKE | Die voraussichtliche Quote ist vom jeweiligen Prozessgericht mittels Freibeweis zu schätzen (BGH 25.9.13, VII ZR 340/12). Bei der Wertbestimmung muss es alle Erkenntnismöglichkeiten ausschöpfen. Die Auskunft des Insolvenzverwalters wird aber regelmäßig die Grundlage für die Wertbestimmung sein (BGH, a. a. O.)

     
    Quelle: Ausgabe 02 / 2020 | Seite 23 | ID 46301812