Nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO kann der Ersatz freiwilliger Aufwendungen verlangt werden, die nach Verletzung der Insolvenzantragspflicht in dem Vertrauen auf die Solvenz des Schuldners und der vernünftigen Erwartung gemacht werden, einen vor Insolvenzreife gegen den Schuldner begründeten Anspruch durchzusetzen.
Für eine wirksame Forderungsanmeldung erfordert die Angabe des Grundes der Forderung die bestimmte Angabe des Lebenssachverhalts, aus dem die Forderung nach der Behauptung des Gläubigers entspringt.
Soll eine Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet werden, wird dies regelmäßig als weitgehend fruchtlos angesehen. Das verhält sich aber
anders, wenn die einzelne Forderung (auch) aus vorsätzlich begangener ...
Das Wissen um Grund und Höhe evtl. weiterer Insolvenzforderungen und die Kenntnis um die Existenz von Schuldnern des Insolvenzschuldners ist für Gläubiger und den weiteren Ablauf des Verfahrens zentral.
Die Bundesregierung hat am 14.10.20 den Entwurf eines „Gesetzes zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts“ beschlossen (BR-Drucksache 619/20), dessen Kern ein „Gesetz über den Stabilisierungs- und ...
Dass der Schuldner das Insolvenzverfahren betreibt und die Restschuldbefreiung erstrebt, sagt nicht, dass in jedem Fall eine weitere Zwangsvollstreckung ausscheidet. Das gilt insbesondere, wenn der Gläubiger selbst die ...
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Spätestens der Prüftermin führt zu einer relevanten Zäsur im Feststellungsverfahren, sodass die Rücknahme einer geprüften Forderungsanmeldung zwingend und ausschließlich gegenüber dem Insolvenzgericht zu
erklären ist.