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  • · Fachbeitrag · Deliktsforderung

    Rechtsmittel bei Anmeldung zur Insolvenztabelle

    | Soll eine Forderung im Insolvenzverfahren angemeldet werden, wird dies regelmäßig als weitgehend fruchtlos angesehen. Das verhält sich aber anders, wenn die einzelne Forderung (auch) aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung angemeldet werden kann. In diesen Fällen nimmt die Forderung nämlich an einer potenziellen Restschuldbefreiung nicht teil. Der BGH hat sich jetzt mit der Frage auseinandergesetzt, welches Rechtsmittel einschlägig ist, wenn die qualifizierte Anmeldung abgelehnt wird. |

     

    Sachverhalt

    In der o. g. Ausgangssituation hatte der Rechtspfleger die qualifizierte Anmeldung zurückgewiesen, weil der Schuldner keine Restschuldbefreiung beantragt hatte. Der Gläubiger beharrte aber auf seiner Anmeldung. Der Insolvenzrichter hat die Rechtspflegererinnerung zurückgewiesen. Dem Beschluss war eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, nach der die sofortige Beschwerde statthaft sei, die der Gläubiger erhob. Das LG hat sie für zulässig, aber unbegründet erachtet und als Kammer zugleich die Rechtsbeschwerde zugelassen.

     

    Entscheidungsgründe

    Für den BGH war der Gläubiger auf dem falschen Weg unterwegs. Die sofortige Beschwerde zum LG sei schon unzulässig gewesen, sodass auch die zugelassene Rechtsbeschwerde unzulässig sei.