Zulässige Miete i. S. d. § 556g Abs. 1 S. 2 BGB ist die sich nach den Regelungen über die Miethöhe bei Mietbeginn in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten (§§ 556d ff. BGB) ergebende Miete. Die zulässige Miete kann sich nach dem BGH (19.7.23, VIII ZR 229/22, Abruf-Nr. 237136 ) auch aus einer Anwendung des § 556e Abs. 1 S. 1 BGB ergeben, mithin nach der in dem vorangegangenen Mietverhältnis geschuldeten Vormiete zu bemessen sein.
Bei der Verwirkung eines Anspruchs auf Betriebskostennachforderung in einem Gewerberaummietverhältnis gibt die Jahresfrist zur Erstellung der Abrechnung Maß für das Zeitmoment, nicht die Verjährungsfrist.
Die Wirksamkeit einer Ersatzzustellung durch Einlegen des zuzustellenden Schriftstücks in einen zur Wohnung gehörenden Briefkasten wird nicht durch einen offensichtlichen Schreibfehler in der Zustelladresse berührt.
Ein selbstständiges Beweisverfahren ist grundsätzlich mit der sachlichen Erledigung der beantragten Beweissicherung anderweitig beendet i. S. d. § 204 Abs. 2 S. 1 Fall 2 BGB. Seine abweichende Rechtsprechung gibt der BGH auf.
Die Verzinsung eines materiell-rechtlichen Erstattungsanspruchs für verauslagte Gerichtskostenvorschüsse nach § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht, soweit dieser Anspruch wegen des Vorrangs des ...
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Weiß der Fluggast, dass der gebuchte Flug sich um drei oder mehr Stunden verspäten wird, muss er (gleichwohl) grundsätzlich zur Abfertigung erscheinen, wenn er eine Ausgleichsentschädigung beanspruchen will.