Das Widerrufsrecht des Schenkers wegen groben Undanks des Beschenkten knüpft an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers an, die dieser vom Beschenkten erwarten darf. Ob der Beschenkte diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat, ist mittels Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen.
Ist bereits der Herstellungsanspruch aus § 249 Abs. 1 BGB auf Zahlung von Geld gerichtet, besteht für eine Anwendung von § 250 S. 1 BGB kein Raum, da es einer Umwandlung des Anspruchs auf Naturalrestitution in einen ...
Die Stellung mehrerer nahezu identischer Unterlassungsanträge, die sich auf kerngleiche Verletzungshandlungen beziehen und ohne inhaltliche Erweiterung des begehrten Verbotsumfangs zu einer Vervielfachung des ...
Bei einem Grundstückskaufvertrag haftet auch die vollmachtlos vertretene Vertragspartei nicht schon dann auf Ersatz der vergeblichen Vertragskosten, wenn sie die als sicher erscheinende Genehmigung ohne triftigen Grund verweigert, sondern nur, wenn eine besonders schwerwiegende, in der Regel vorsätzliche Treuepflichtverletzung vorliegt, etwa das Vorspiegeln einer tatsächlich nicht vorhandenen Genehmigungsbereitschaft (BGH 9.11.2012, V ZR 182/11, Abruf-Nr. 130393 ).
Mit Urteil vom 12.12.12 (XII ZR 6/12, Abruf-Nr. 130320 ) hat der BGH Wesentliches zur Haftung des Vermieters von Geschäftsräumen für Schäden des Mieters entschieden, die diesem auf Grund der Verletzung einer ...
Seit Einführung des EUR arbeiten rund 250 Experten aus allen europäischen Ländern im sogenannten European Payment Council (EPC) an einer Vereinheitlichung des innereuropäischen Zahlungsverkehrs und der Schaffung ...
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Kosten für die Vertretung durch das Inkassobüro im gerichtlichen Mahnverfahren sind nicht auf Rechtsanwaltskosten anrechenbar, sondern entstehen zusätzlich (AG Charlottenburg 3.8.12, 216 C 159/11, Abruf-Nr. 130591 ).