Die Behauptung des Auftraggebers, die Tätigkeit seines prozessbevollmächtigten Rechtsanwalts sei für den späteren Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs nicht ursächlich geworden, stellt eine Einwendung dar, die im Gebührenrecht ihren Grund hat und die der Festsetzung einer Einigungsgebühr im Verfahren nach § 11 Abs. 1 RVG nicht entgegensteht.
Für die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 VV RVG genügt der Abschluss eines außergerichtlichen schriftlichen Vergleichs; nicht erforderlich ist, dass der Vergleich protokolliert oder das Gericht sein ...
Das bloße Weglassen des Vornamens in der neuen Firma, die den Gegenstand des Unternehmens unverändert bezeichnet, kann die Kontinuität des Unternehmens hervorheben. Demgegenüber unterstreicht das Ersetzen eines ...
Der Versicherungsschutz einer Gruppenrestschuldversicherung ist auf die Erstattung der wirtschaftlichen Folgen beschränkt, die dem Darlehensnehmer auch bei Eintritt einer Vollkaskoversicherung für den Schaden verblieben wären. Ob tatsächlich eine solche Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde, ist ohne Belang.
Ein rechtskräftiger Vergleich entfaltet Bindungswirkung wegen der späteren Entscheidung über die Bewilligung von PKH und die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung.
Das ausführende Luftverkehrsunternehmen muss einem Fluggast, dem ein Ausgleichsanspruch nach Art. 7 FluggastrechteVO zusteht, grundsätzlich auch die Kosten für die vorgerichtliche Geltendmachung des Anspruchs durch ...
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Ein Anwalt kann unter dem Gesichtspunkt „Interessenwegfall“ seinen Vergütungsanspruch verlieren, wenn er in einem schwierigen Mandatsverhältnis seinem Mandanten bei Nichtzahlung eines Vorschusses vor der Kündigung keine Kündigungsandrohung unter Verdeutlichung der Folgen zukommen lässt.