Ist eine nach früherem Recht ergangene Entscheidung über den VA nach § 51 VersAusglG abgeändert worden, kann eine weitere Abänderung nicht mehr nach § 51 VersAusglG, sondern nur noch in einem Abänderungsverfahren nach § 225 FamFG erfolgen. Voraussetzung dafür ist die Wertänderung eines der in § 32 VersAusglG genannten Anrechte; die Abänderung allein wegen Härtegründen i. S. v. § 27 VersAusglG ist nicht möglich.
Der EUGH hat eine wichtige Frage der internationalen Zuständigkeit entschieden. Das Spannungsverhältnis der Perpetuatio fori nach Art. 8 Abs. 1 der VO Nr. 2201/2003 tritt bei einer rechtmäßigen Verlegung des ...
Nahezu in jedem Verfahren über den Wertausgleich bei der Scheidung nach §§ 9 ff. VersAusglG und in vielen Abänderungsverfahren sind gesetzliche Rentenanwartschaften eines oder beider Ehegatten auszugleichen.
Kann kein Familienmitglied hilfebedürftig i. S. d. SGB II sein, besteht kein Anspruch auf Kinderzuschlag. Dies gilt auch, wenn Grund für die fehlende Hilfebedürftigkeit die mangelnde Erwerbsfähigkeit der Eltern ist ...
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