Die Beteiligte zu 1) (B) ist Berufsbetreuerin und hat in der ehemaligen DDR einen Studienabschluss in der Fachrichtung "Soziale Betriebswirtschaft/Ingenieurökonomie der elektrotechnischen und elektronischen Industrie" erworben. Ihre Aufgabenkreise umfassen die Gesundheits- und Vermögenssorge, die Aufenthaltsbestimmung, die Geltendmachung von Ansprüchen auf Rente, Sozialhilfe, Pflegegeld, Vertretung vor Behörden, die Regelung von Heimangelegenheiten und von erbrechtlichen Angelegenheiten.
Berufstätige Eltern konnten auch schon vor 2009 zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4000 EUR je Kind, für die Unterbringung ihrer Kinder in einem zweisprachig geführten Kindergarten nach § 4f bzw. § 9 Abs.
Der in einem Betreuungsverfahren mit der Bestellung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Sind diese Voraussetzungen nicht ...
Der Verfahrenspfleger hat die rechtlichen Interessen des Betreuten im Verfahren wahrzunehmen beziehungsweise zur Geltung zu bringen. Anders als der Betreuer ist er jedoch nicht gesetzlicher Vertreter des Betreuten. Bei der Einrede der Verjährung handelt es sich um eine Einrede im materiellen Sinne. Sie ändert die materielle Rechtslage und weist damit einen rechtsgeschäftsähnlichen Charakter auf. Deshalb kann sie grundsätzlich nur der Schuldner oder sein gesetzlicher Vertreter erheben. So hat der BGH ...
Das OLG Hamm entschied über einen Fall, in dem Ehegatten anlässlich ihrer Ehescheidung vor dem 01.09.2009 die Durchführung des Versorgungsausgleichs bezüglich einer betrieblichen Zusatzversorgung des Ehemannes im ...
Der Kläger ist polnischer Staatsangehöriger und lebt in Deutschland. Seine Tochter lebt in Polen bei der Mutter, die von dem Kläger geschieden ist. Die Tochter studiert in Polen. Der Kläger begehrte Kindergeld.
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Der V. Zivilsenat hat über die Revision von zwei beklagten Wohnungseigentümern entschieden, deren Mieterin in der Wohnung eine Tagespflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder betreibt. Auf die Klage einer Wohnungseigentümerin waren sie vom Landgericht verurteilt worden, die Nutzung der Wohnung als Kindertagespflegestelle zu unterlassen. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg (BGH, 13.7.12, V ZR 204/11).