1. In einer Kindschaftssache nach § 151 Nr. 6 FamFG darf das Beschwerdegericht nicht gemäß § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer erneuten Anhörung des Betroffenen absehen, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs bei der Anhörung des Betroffenen zwingende Verfahrensvorschriften verletzt hat (im Anschluss an den Senatsbeschluss vom 2.3.11, XII ZB 346/10, FamRZ 11, 805). 2. Die Genehmigung der Unterbringung eines Kindes, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist (§ 1631b BGB), ist unzulässig, solange insbesondere ...
1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer inhaltlich unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung setzt die Kausalität zwischen dem Belehrungsmangel und der Fristversäumung voraus. Diese kann bei einem anwaltlich ...
Die Bestattungspflicht des leiblichen Kindes ist ausnahmsweise unbillig, wenn dem Verstorbenen das Sorgerecht gemäß § 1671 Abs. 5 BGB a.F. gerichtlich entzogen wurde, weil damit sinngemäß eine Kindeswohlgefährdung ...
Den Erkrankten trifft die Obliegenheit, alle zumutbaren Mitwirkungshandlungen zu unternehmen, um seine Krankheit behandeln zu lassen. Unterlässt er es, geht dies zu seinen Lasten (OLG Hamm 13.02.12, II-6 UF 176/11).
Durch das im Juli 2012 in Kraft getretene Mediationsgesetz (MediationsG) wird zukünftig keine Rechtsanwältin und kein Rechtsanwalt ohne praktische Kenntnisse und Fertigkeiten in der Mediation auskommen.
Das Beamtenverhältnis des geschiedenen Ehemanns und Antragstellers endete mit Ablauf des 22.7.91 gemäß § 48 Nr. 1 BBG aF aufgrund einer Verurteilung zu einer - zur Bewährung ausgesetzten - Freiheitsstrafe von zwei ...
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Am 01.10. tritt das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung in Kraft. VE Vollstreckung effektiv zeigt Ihnen in einer neuen Sonderausgabe, was die neuen Regeln für die Vollstreckungspraxis bedeuten – mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und konkreten Beispielen.
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Bei der Frage, ob und inwieweit sich ein Student überobligatorische Nebeneinkünfte auf seinen Unterhaltsbedarf gegenüber einem Elternteil anrechnen lassen muss, kann es im Rahmen der Billigkeitsabwägung (§ 1577 Abs. 2 S. 2 BGB) einen für die Anrechnung sprechenden Gesichtspunkt darstellen, wenn der Student noch zuhause (bei dem anderen Elternteil) wohnt und dadurch einen im Zweifel geringeren Lebenshaltungsaufwand hat als ein Student mit eigenem Studienortwohnsitz (OLG Hamm 10.9.12, II-14 UF 165/12).