· Nachricht · Betreuungsrecht
§ 280 Abs. 1 S. 2 FamFG: Sachverständiger muss besonders qualifiziert sein
| Der in einem Betreuungsverfahren mit der Bestellung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige soll Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Sind diese Voraussetzungen nicht festgestellt oder sonst ersichtlich, hat das Gericht darzulegen, warum ausnahmsweise eine Begutachtung durch einen Sachverständigen mit einer anderen Qualifikation geboten erscheint ( BGH 16.5.12, XII ZB 454/11 ). |
Den Volltext der Entscheidung lesen Sie unter der Abruf-Nr. 121864.
Quelle: ID 36038480