Der Umfang der Fortbildungspflicht für Fachanwälte beträgt seit dem 1.1.15 15 statt bisher 10 Stunden. Das IWW-Institut ermöglicht Ihnen, Ihrer Fortbildungspflicht bequem und ohne Reiseaufwand nachzukommen. Der Familienrechts-Experte VRiOLG Dr. Jürgen Soyka erläutert am 23.2.15 in einem 2,5-stündigen Online-Seminar, welche Risiken im unterhaltsrechtlichen Abänderungsverfahren bestehen und wie Sie diese erfolgreich meistern.
Nach § 44 Abs. 2 S. 1 FamGKG sind Kindschaftssachen nach § 151 Nr. 1 FamFG mit 20 Prozent des Wertes der Ehescheidung (§ 43 FamGKG) zu bewerten, wenn diese auf Antrag eines Elternteils gemäß § 137 Abs.
Bei Beamten können Kindererziehungszeiten ausnahmsweise die Altersgrenze auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auch bei gleichzeitiger Tätigkeit in Privatwirtschaft anheben (VG Aachen 22.1.15, 1 K 1555/13).
Lassen Sie sich am 10. März 2015 von 13.00 bis 15.00 Uhr von Raschid Bouabba bequem an Ihrem PC über alles Wichtige zum neuen Mindestlohn informieren und erfahren Sie, wie Sie mit den in der Praxis aufgetauchten ...
Zum 1.8.13 ist das GNotKG in Kraft getreten. Es wirft viele Abrechnungsfragen auf. Der Informationsdienst Erbrecht effektiv des IWW präsentiert Ihnen dazu eine Fachgruppe GNotKG Notarielles Kostenrecht ( www.facebook.
Die VB-Sonderausgabe zeigt leicht verständlich auf, wie Sie Ihrem Verein eine moderne Satzung geben, die Ihren Anliegen gerecht wird. Hierzu geben wir Ihnen mehr als 50 Beispielklauseln an die Hand. So können Sie sich Ihre individuelle Vereinssatzung schnell und einfach selbst zusammenzustellen.
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Dröhnende Musik, Hundegebell, lautstarke Partys: Lärm ist eine der Hauptursachen für Mietrechtsstreitigkeiten. Doch was ist hier erlaubt – und was nicht? Die Sonderausgabe von MK Mietrecht kompakt bietet konkrete Lösungen für die häufigsten Fälle aus der Beratungspraxis.
Ein Kind, das durch eine künstliche heterologe Insemination gezeugt wurde, kann grundsätzlich von der Reproduktionsklinik Auskunft über die Identität des anonymen Samenspenders verlangen. Ein bestimmtes Mindestalter ist dafür nicht erforderlich. Machen die Eltern den Anspruch als gesetzliche Vertreter geltend, setzt dies voraus, dass die Auskunft zum Zweck der Information des Kindes verlangt wird. Außerdem muss die Abwägung aller rechtlichen Belange - auch derjenigen des Samenspenders – ein Überwiegen ...