Ein Anspruch auf Wohnungsüberlassung gem. § 1568a BGB endet spätestens ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung. Ein Anspruch auf Überlassung der (ehemaligen) Ehewohnung kann dann nur noch auf allgemeine Vorschriften, insbesondere auf § 985 BGB, gestützt werden. Eine Geltendmachung eines Anspruchs aus § 1568a BGB und aus § 985 BGB im selben Verfahren ist nicht möglich (OLG Hamm 27.2.18, 9 UF 211/17, Abruf-Nr. 205869 ).
Eine Zwangsmaßnahme ist nur gem. § 1906a Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BGB zulässig, wenn zuvor ernsthaft, mit dem nötigen Zeitaufwand und ohne Ausübung unzulässigen Drucks versucht worden ist, den Betreuten von der ...
Ein Versorgungsanrecht, das durch die Tätigkeit in einer Werkstatt für
Behinderte erworben worden ist, fällt grundsätzlich in den VA. Der Ausgleich ist auch nicht deshalb (teilweise) grob unbillig, weil ein solches
Anrecht aus sozialen Gründen höher bewertet wird, als es der Beitragsleistung aus dem tatsächlich bezogenen Arbeitsentgelt entspräche (BGH 11.4.18, XII ZB 623/17, Abruf-Nr. 201602 ).
Das vereinfachte Verfahren ist nicht zulässig, wenn ein Mahnverfahren mit teilweise identischem Streitgegenstand (noch) anhängig ist. Dies hat das OLG Dresden (28.11.18, 18 WF 1120/18, Abruf-Nr. 206104 ) entschieden.
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Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass Kinder bei einer fortbestehenden Ehe der Mutter nicht den Familiennamen des Lebenspartners tragen können. Eine bestehende Ehe bis zum Zeitpunkt einer rechtskräftigen
Vaterschaftsanfechtung entfalte eine „Sperrwirkung“ gegenüber einer
Anerkennungserklärung. Die Wahl des Familiennamens des Lebenspartners ist nicht wirksam (OLG Frankfurt 25.10.18, 20 W 153/18 und 20 W 154/18, Abruf-Nr. 206160 ).