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  • · Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt

    Leistungen nach dem HIV-Hilfegesetz bleiben unberücksichtigt

    | Durch das HIV-Hilfegesetz (HIVHG) erhalten Personen Leistungen, die durch Blutprodukte unmittelbar oder mittelbar mit HIV infiziert wurden oder infolge davon an AIDS erkrankt sind. Sämtliche Leistungen werden nach § 17 Abs. 1 HIVHG nicht auf andere Leistungen aus öffentlichen Mitteln angerechnet und auch nicht bei der gesetzlich vorgesehenen Ermittlung von Einkommen und Vermögen berücksichtigt. Diese gesetzliche Regelung erstreckt sich auch auf die unterhaltsrechtliche Einkommensermittlung (BGH 4.7.18, XII ZB 448/17, Abruf-Nr. 202790 ). |

     

    PRAXISTIPP | Die in § 17 Abs. 1 HIVHG getroffene Regelung orientierte sich an der damaligen Regelung über die sog. Conterganrente. Auch dort ist allgemeine Meinung, dass die Conterganrente bei der Unterhaltsbemessung nicht zu berücksichtigen ist (BGH FamRZ 14, 1619, vgl. auch § 1610a BGB).

     

    Der VA zugunsten eines contergangeschädigten Ehegatten kann zudem nicht nach § 27 VersAusglG mit der Begründung ausgeschlossen werden, dass der Ausgleichsberechtigte wegen seiner Conterganrente auf die Durchführung des VA nicht angewiesen sei (BGH FamRZ 14, 1619).

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2018 | Seite 165 | ID 45477166