1. Die geraume Zeit vor Eheschließung aufgenommene Kinderbetreuung und ein damit verbundener Arbeitsplatzwechsel begründen keinen ehebedingten Nachteil (im Anschluss an Senatsurteile FamRZ 10, 1971; BGHZ 186, 1 = FamRZ 10, 1238 und FamRZ 11, 1377). Die Zeit der vorehelichen Kinderbetreuung ist auch nicht der Ehedauer zuzurechnen. 2. Ein ehebedingter Nachteil kann sich allerdings aus der Fortsetzung der Kinderbetreuung nach der Eheschließung ergeben, soweit ein Ehegatte mit Rücksicht auf die Ehe und die ...
In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass trotz der ausdrücklichen Regelung in § 1361 Abs. 4, § 1360 Abs. 3, § 1614 BGB in Eheverträgen und in Scheidungsfolgenvereinbarungen auf Trennungsunterhalt verzichtet ...
1. Haben die Parteien im Ehevertrag eine lebenslange Unterhaltspflicht vereinbart und hat sich die Rechtslage danach geändert (Möglichkeit der Befristung), bleibt es dem Unterhaltspflichtigen im Zweifel unbenommen, ...
1. Verschweigt eine Ehefrau ihrem Ehemann, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt, verwirklicht dies grundsätzlich den Härtegrund eines Fehlverhaltens i.S. von § 1579 Nr. 7 BGB. Die Anfechtung der Vaterschaft ist hierfür nicht Voraussetzung. 2. Ein Härtegrund kann nicht nur angenommen werden, wenn die anderweitige leibliche Vaterschaft unstreitig ist, sondern auch, wenn der Ausschluss der leiblichen Vaterschaft des Ehemanns in zulässiger Weise festgestellt ...
In der Praxis kommt es oft vor, dass hohe Summen an rückständigem Kindesunterhalt auflaufen. Rückständiger Unterhalt kann aber nicht uneingeschränkt geltend gemacht werden, da er häufig verjährt oder verwirkt ist.
Das Bundeskabinett hat am 23.5.12 den Gesetzentwurf zur Durchführung des Haager Übereinkommens vom 23.11.07 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen ...
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1. Bewohnt der Unterhaltsberechtigte nach der Scheidung weiterhin das eheliche Einfamilienhaus, geht dies im Rahmen der konkreten Bedarfsermittlung regelmäßig über seinen Wohnbedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen hinaus. Dieser wird bereits durch eine dem ehelichen Standard entsprechende Wohnung für eine Person gedeckt. 2. Zum Verhältnis von Vermögensverwertung nach § 1577 Abs. 1 BGB und der Herabsetzung/Befristung des Unterhalts nach § 1578b BGB. (BGH 18.1.12, XII ZR 178/09, FamRZ 12, 517, ...