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  • · Fachbeitrag · Kindesunterhalt

    Mit der Vollstreckungsgegenklage gegen Unterhaltsansprüche vorgehen

    von RA Andrea Kern, FA Familienrecht, Hamburg

    | In der Praxis kommt es oft vor, dass hohe Summen an rückständigem Kindesunterhalt auflaufen. Rückständiger Unterhalt kann aber nicht uneingeschränkt geltend gemacht werden, da er häufig verjährt oder verwirkt ist. Vollstreckt der Unterhaltsgläubiger den rückständigen Unterhalt zu Unrecht, kann sich der Schuldner mit der Vollstreckungsgegenklage dagegen wehren. |

     

    • Der praktische Fall (AG Kirchhain 30.11.11, 33 F 342/09 UK, Abruf-Nr. 121655)

    Der Antragsteller ist der Vater des Antragsgegners. Er ist mit dessen Mutter nicht verheiratet. Die Eltern trennten sich noch vor der Geburt des Antragsgegners am 1.5.90. Der Kindesunterhalt wurde tituliert. Es erfolgten Leistungen nach dem UVG. Eine zwischenzeitliche Beistandschaft endete im Jahr 03. Die Unterhaltsvorschusskasse informierte den Antragsteller schriftlich, dass ein Unterhaltsrückstand aufgelaufen sei.

    Der Antragsgegner bezieht seit dem 1.8.07 eine Ausbildungsvergütung von 600 EUR, was er aber dem Unterhaltspflichtigen nicht mitgeteilt hat.

    Anfang 08 erhielt der Antragsteller ein Aufforderungsschreiben der Mutter, Unterhalt zu leisten. Im Juni forderte sie ihn erneut dazu auf und erstattete gleichzeitig Strafanzeige. Sie bezifferte den Unterhaltsrückstand.

    Das gegen den Antragsteller eingeleitete Strafverfahren wegen Unterhaltspflichtverletzung wurde Anfang 09 endgültig eingestellt, nachdem der Antragsteller 6 Monate lang entsprechend der Auflage an den Antragsteller zahlte.

    Der Antragsteller beantragte im Dezember 08 die Abänderung des Unterhaltstitels aufgrund eingetretener Volljährigkeit des Antragsgegners. Mit Vergleich wurde der Unterhaltstitel dahingehend abgeändert, dass die Unterhaltspflicht mit Ablauf des 31.5.08 entfällt.

    Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des Antragsgegners aus September 09 blieben erfolglos.

    Hinsichtlich der Unterhaltsrückstände, die während der Zeit der Minderjährigkeit bis zum 31.5.08 aufgelaufen waren, beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz vom 11.5.09 die Bewilligung von PKH für eine beabsichtigte Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO aufgrund Eintritts von Verwirkung und Verjährung. Das AG hat PKH versagt, das OLG hat diese dagegen mit Beschluss vom 11.11.09 bewilligt. Die Zustellung der Antragsschrift erfolgte Ende Dezember 09. Die Vollstreckungsgegenklage des Antragstellers war zum Teil erfolgreich.

    1. Anwendbares Verfahrensrecht

    Anzuwenden ist das seit dem 1.9.09 geltende FamFG. Maßgeblich ist, dass die VKH-Bewilligung erst nach dem 1.9.09 erfolgt war.