Im Fall des Wechselmodells sind nicht (mehr) verheiratete Elternteile hinsichtlich des gegen den jeweils anderen Elternteil gerichteten Unterhaltsteilanspruchs vertretungsbefugt. Das hat der BGH entschieden.
Nicht verheiratete Mütter bekommen nach einer Trennung oft weniger Betreuungsunterhalt als geschiedene. Dies soll laut Eckpunktepapier des BMJV vom 25.8.23 vereinheitlicht werden. Dazu im Einzelnen:
Ein geschiedener Ehegatte kann gem. § 1570 BGB von dem anderen für mindestens drei Jahre nach der Geburt Betreuungsunterhalt verlangen. Ab dem dritten Lebensjahr des Kindes kann er diesen Unterhalt weiterhin geltend machen, wenn eltern- oder kindbezogene Gründe dies rechtfertigen. Zu den kindbezogenen Gründen zählt es z. B., wenn ein Ehegatte ein behindertes Kind betreut. Dazu im Einzelnen:
Ein Altersunterhaltsanspruch nach § 1571 Nr. 1 BGB besteht auch, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte bereits bei Eheschließung altersbedingt einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen konnte.
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