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  • · Fachbeitrag · Ehegattenunterhalt

    OLG Hamm pointiert Besonderheiten beim Altersunterhalt

    von RiOLG Paul Wesseler, Hamm

    | Ein Altersunterhaltsanspruch nach § 1571 Nr. 1 BGB besteht auch, wenn der unterhaltsberechtigte Ehegatte bereits bei Eheschließung altersbedingt einer Erwerbstätigkeit nicht mehr nachgehen konnte. Eine Herabsetzung oder zeitliche Befristung des Anspruchs auf Altersunterhalt scheidet aus, wenn Pflichtiger und Berechtigter schon Altersrentner sind. Das hat das OLG Hamm entschieden. |

    Sachverhalt

    M und F haben 2007 geheiratet. Im Jahr der Trennung 2020 veräußerten sie die Eheimmobilie und teilten den Erlös hälftig, also je 65.000 EUR. Sie sind seit dem 22.4.23 rechtskräftig geschieden. F bezieht seit mehreren Jahren Ruhegehalt seitens des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW sowie eine Regelaltersrente der Deutschen Rentenversicherung Bund. Der 1955 geborene M wurde am 1.5.23 verrentet (Regelaltersrente). Er war im Wesentlichen selbstständig und erwarb nur geringe Anwartschaften außerhalb der Ehezeit und betrieb daneben keine sonstige Altersvorsorge, weshalb die Verrentung erst einige Zeit nach Erreichen der Regelaltersgrenze erfolgte, nachdem er durch den VA einen Anspruch auf Altersrente erlangte. In den ersten Ehejahren hat er gut verdient, bis das von ihm geführte Unternehmen 2013 in Insolvenz geriet. Seit 2018 geht M keiner Erwerbstätigkeit mehr nach. M behauptet, seit 2018 erwerbsunfähig erkrankt zu sein. Er begehrt nachehelichen Unterhalt. Das AG hat mit Verbundbeschluss die Ehe geschieden, den VA durchgeführt und den Antrag auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt zurückgewiesen. Das OLG hat auf die Beschwerde des M den Beschluss des AG abgeändert und die F verpflichtet, nachehelichen Unterhalt zu zahlen (OLG Hamm 21.12.23, II ‒ 4 UF 36/23, Abruf-Nr. 240119).

    Entscheidungsgründe

    M kann von F nachehelichen Unterhalt nach § 1571 Nr. 1 BGB fordern. Nach dieser Vorschrift kann ein geschiedener Ehegatte von dem anderen Unterhalt verlangen, soweit von ihm im Zeitpunkt der Scheidung wegen seines Alters eine Erwerbstätigkeit nicht mehr erwartet werden kann.