Allein die Möglichkeit, als Alleinerziehende nach § 4 Abs. 3 Satz 4 BEEG für zwei weitere Monate (insgesamt somit für 14 Monate) Elterngeld zu beziehen, rechtfertigt es nicht, gemäß § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB das gemeinsame elterliche Sorgerecht teilweise aufzuheben und der alleinerziehenden Mutter das alleinige Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind zu übertragen (OLG Karlsruhe 14.2.13, 2 UF 272/12) .
Sind die Eltern gemeinsam sorgeberechtigt, ist die nicht mehr mit dem rechtlichen Vater verheiratete Mutter im Vaterschaftsanfechtungsverfahren des rechtlichen Vaters nicht vertretungsbefugt. Es bedarf einer ...
Das BVerfG hat heute das Adoptionsrecht von Homosexuellen gestärkt: Das bisherige Verbot der sogenannten Sukzessivadoption verstößt gegen das Recht auf Gleichbehandlung (BVerfG 19.2.13, 1 BvL 1/11 1 BvR 3247/09
Zu dem am 31.1.13 vom Bundestag beschlossenen Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge erklärt Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger: Die Gesellschaft ist in den vergangenen Jahren bunter und offener geworden. Der Anteil der nicht-ehelichen Kinder hat sich in den letzten rund 20 Jahren mehr als verdoppelt. Das neue Sorgerecht nimmt den gesellschaftlichen Wandel auf. Im Mittelpunkt steht immer das Kindeswohl.
Am 1.2.13 hat der Bundestag in erster Lesung den Gesetzentwurf zur Stärkung der Rechte des leiblichen, nicht rechtlichen Vaters beraten. Im Mittelpunkt des Gesetzentwurfs steht die Stärkung der Rechte leiblicher ...
Die Bundesregierung hat keine Kenntnis zur aktuellen Zahl von Kompetenzzentren für von Intersexualität betroffene Menschen. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion ...
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Die Bestattungspflicht des leiblichen Kindes ist ausnahmsweise unbillig, wenn dem Verstorbenen das Sorgerecht gemäß § 1671 Abs. 5 BGB a.F. gerichtlich entzogen wurde, weil damit sinngemäß eine Kindeswohlgefährdung durch das Verhalten des Verstorbenen festgestellt werden sollte. Dagegen begründen gestörte oder zerrüttete Familienverhältnisse, fehlende Bindung und vernachlässigte familiäre Pflichten allein ebenso wenig eine Unbilligkeit, wie das Ausschlagen des Erbes (VG Oldenburg 5.9.12, 5 A 1368/11).