Ein Recht zur Teilnahme an der Einschulungsfeier seines Kindes steht dem umgangs-, aber nicht sorgeberechtigten Elternteil dann nicht zu, wenn im Falle eines Aufeinandertreffens beider Elternteile der Austausch von Feindseligkeiten mit schlimmstenfalls traumatischen Folgen für das Kind ernsthaft zu befürchten sind (OLG Zweibrücken 30.8.21, 2 UFH 2/21).
Großeltern haben ein eigenes Umgangsrecht mit den Enkeln, das sie ggf. auch gegen den Willen der Eltern durchsetzen können. Dies setzt aber voraus, dass der Umgang dem Kindeswohl dient. Dazu ein aktueller Fall des OLG ...
Für die Entscheidung über eine an ein Amtsgericht (AG) gerichtete Anregung, die auf gerichtliche Anordnungen gegen eine Schule gem. § 1666 Abs. 1 und 4 BGB wegen Corona-Schutzmaßnahmen zielt, sind die ...
Die elterliche Sorge kann gegen den ausdrücklich erklärten Willen eines 13-jährigen Kindes aufrecht zu erhalten sein, wenn eine ausreichende Kommunikationsbereitschaft und -fähigkeit der Eltern im
Übrigen gegeben ist (AG Frankenthal, 1.6.21, 71 F 108/21).
Das AG Frankenthal hat darüber entschieden, nach welchen Kriterien die Übertragung des Rechts auf Schulwahl (hier: Einschulung in eine Waldorf- statt in eine Regelgrundschule) auf einen Elternteil allein erfolgt (AG ...
Oft regeln die Kindeseltern das Umgangsrecht außergerichtlich. Dabei kann das Bedürfnis bestehen, einer solchen Einigung den Charakter eines Vollstreckungstitels durch gerichtliche Billigung zu verschaffen.
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§ 1684 Abs. 3 S. 3 BGB regelt die Möglichkeit der Bestellung eines
Umgangspflegers. Diesen kann das Gericht bestellen, wenn ein Elternteil das Verhältnis des Kindes zum anderen beeinträchtigt oder die Erziehung beschwert. Die Auswahl des Umgangspflegers trifft das Gericht. Was aber kann unternommen werden, wenn der bestellte Umgangspfleger nicht neutral oder seine Methodenwahl fragwürdig erscheint?