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  • · Nachricht · Sorgerecht

    Gemeinsame Sorge trotz Streit über Brasilienreise in der Pandemie

    | Der Streit über eine Brasilienreise des Kindes während der Corona-Pandemie stellt die Kindeswohldienlichkeit der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht in Frage, wenn die Eltern in anderen wesentlichen Fragen Einigkeit erzielen konnten (OLG Zweibrücken 5.8.21, 2 UF 111/21, Abruf-Nr. 224909 ). |

     

    Die gemeinsame elterliche Sorge ist aufzulösen, wenn dies dem Kindeswohl am besten entspricht, § 1671 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB. Das ist zwar i. d. R. der Fall, wenn die Eltern nicht bereit und nicht fähig sind, in den Kindesbelangen zu kooperieren und noch nicht einmal ein Mindestmaß an Verständigungsmöglichkeiten vorliegt (Ermann, BGB 16. Aufl., § 1671 Rn. 17).

     

    M und V sind kooperationsfähig. Dass der V einer Reise des K nach Brasilien zustimmen möchte, steht der gemeinsamen Ausübung des Aufenthaltsbestimmungsrechts nicht entgegen. Über die Sinnhaftigkeit einer solchen Reise während der Corona-Pandemie lässt sich ‒ je nach Infektionslage ‒ auch unter sonst kooperationswilligen Eltern streiten. Im Übrigen verweigert V seine Zustimmung nur, solange K nicht geimpft ist und die Pandemie besteht. Die Gesundheitsfürsorge ist auch nicht auf M zu übertragen, weil der V sie bevollmächtigt hat, in allen diesbezüglichen Fragen für K alleine zu entscheiden (BGH 29.4.20, XII ZB 112/19).

     

    V möchte trotz der Vollmachterteilung über Entscheidungen der M im Rahmen der Gesundheitssorge informiert werden. Dieses elterliche Informationsrecht steht ihm selbst im Fall der Alleinsorge der M zu, § 1686 BGB.

     

    Quelle: ID 47700537