Das mittels heterologer Insemination gezeugte Kind kann gegen den Reproduktionsmediziner einen aus § 242 BGB folgenden Anspruch auf Auskunft über die Identität des Samenspenders haben. Die erforderliche rechtliche Sonderverbindung folgt aus dem Behandlungsvertrag. Dabei handelt es sich um einen Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten des Kindes. Der Anspruch setzt kein bestimmtes Mindestalter des Kindes voraus (BGH 28.1.15, XII ZR 201/13, FamRZ 15, 642, Abruf-Nr. 177417 ).
1. Das aus Art. 2 Abs. 1 i.V. mit Art. 1 Abs. 1 GG folgende allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt mit der Privat- und Intimsphäre auch das Recht, selbst darüber zu befinden, ob, in welcher Form und wem Einblick in ...
Seit dem 1.1.15 müssen Fachanwälte statt wie bisher 10 nun 15 Stunden Fortbildung jährlich nachweisen. Hiervon dürfen künftig 5 Zeitstunden im Wege des Selbststudiums absolviert werden, wenn eine ...
Die Mutterrolle und Verantwortung für ein Kind ist keine Garantie dafür, dass eine notorische Einbrecherin zukünftig keine Straftaten mehr begeht (AG München 11.6.15, 1034 Ls 468 Js 199228/14).
Das GNotKG wirft viele Abrechnungsfragen auf. Der Informationsdienst Erbrecht effektiv des IWW präsentiert Ihnen daher dazu eine Fachgruppe GNotKG Notarielles Kostenrecht ( ...
Der Bundesrat hat am 10. 7.15 der Erhöhung des Kindergeldes und dem Abbau der kalten Progression zugestimmt (Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags, ...
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