Beim Scheidungsverbundverfahren ist die Abtrennung nach § 140 FamFG die Ausnahme, sie erfolgt durch gesonderten Beschluss. Vor der Entscheidung über die Abtrennung muss das Gericht den Beteiligten rechtliches
Gehör gewähren. Was gilt, wenn dies nicht geschieht?
Die gerichtliche Anhörung eines Kindes kann weder durch die Festsetzung von Ordnungsmitteln (§ 33 Abs. 3 FamFG) noch durch die Festsetzung von Zwangsmitteln (§ 35 Abs. 1 FamFG) gegen das betreuende Elternteil erzwungen werden (OLG Karlsruhe 11.1.23, 5 WF 138/22, Abruf-Nr. 234196 ).
Die Weigerung eines Standesamts, eine Person nicht binärer Gechlechtszugehörigkeit als Elternteil ins Geburtsregister einzutragen, kann nach späterer Adoption und Eintragung nicht isoliert auf ihre Rechtmäßigkeit ...
Das vereinfachte Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt für minderjährige Kinder kann für das Kind (Antragsteller) vorteilhaft sein. Für den Unterhaltsschuldner (Antragsgegner) hingegen lauern Stolpersteine.
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Das OLG Celle hat sowohl die Anerkennungsfähigkeit eines Bescheids des georgischen Justizministeriums, wonach Wunscheltern die rechtliche Elternschaft erlangt haben, als auch einen erweiterten mehrgliedrigen Entscheidungsbegriff i. S. v. § 108 FamFG abgelehnt.