1) Der Rechtsstreit, in dem ein unwirksamer Prozessvergleich geschlossen wurde, ist nur fortzusetzen, wenn eine Partei die Wirksamkeit des Prozessvergleichs angreift und damit dessen prozessbeendigende Wirkung infrage stellt. Dementsprechend ist eine neue Klage, die den Streitgegenstand des ursprünglichen Rechtsstreits umfasst, zulässig, wenn die Parteien die Beendigung des Ursprungsrechtsstreits durch den Vergleich nicht infrage stellen. 2) Der Einwand, aufgrund der Unwirksamkeit eines Prozessvergleichs müsse ...
Auf ein Umgangsrechtsverfahren, das vor dem 31.12.06 formell rechts-kräftig abgeschlossen worden ist, ist § 580 Nr. 8 ZPO i.V. mit § 48 Abs. 2 FamFG nicht anzuwenden (§ 35 EGZPO), sodass eine später ergangene ...
Der BGH hat Folgendes entschieden: Der Rechtsstreit, in dem ein unwirksamer Prozessvergleich geschlossen wurde, ist nur fortzusetzen, wenn eine Partei die Wirksamkeit des Prozessvergleichs angreift und damit dessen ...
Allein der Umstand, dass der Beschäftigte einer Behörde bei der Unterzeichnung eines Rechtsmittelschriftsatzes durch den Zusatz im Auftrag auf das Bestehen eines behördeninternen Weisungsverhältnisses hinweist, rechtfertigt nicht die Schlussfolgerung, dass der betreffende Bedienstete nur als Erklärungsbote handeln und die erforderliche tatsächliche und rechtliche Verantwortung für den Inhalt eines von ihm unterzeichneten Schriftsatzes gegenüber dem Gericht nicht übernehmen wolle (BGH 23.10.13, XII ZB ...
Reicht eine mittellose Partei innerhalb der Rechtsmittelfrist einen vollständigen PKH-Antrag ein und fügt diesem einen nicht unterzeichneten Entwurf einer Rechtsmittel- und einer Rechtsmittelbegründungsschrift ihres ...
Ein Verfahren, in dem die Unterlassung einer von einem Dritten getätigten Äußerung begehrt wird, die geeignet ist, die persönliche Beziehung zwischen Ehegatten zu beeinträchtigen, ist keine sonstige Familiensache i.
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Einem Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von VKH beantragt hat, ist Wiedereinsetzung grundsätzlich nur zu gewähren, wenn er innerhalb der Frist die für die VKH erforderlichen Unterlagen vorlegt (BGH 9.10.13, XII ZB 311/13, MDR 13, 1478, Abruf-Nr. 133500 ).