· Nachricht · Blitzlicht Mandatspraxis
Steckengebliebenes Stufenverfahren: So taktieren Sie richtig
| Bei Stufenverfahren wird oft versucht, die Besonderheiten taktisch zu nutzen. Dagegen sollte der jeweilige Antragsgegner gewappnet sein. |
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Die Ehefrau (F) lässt im Verbundverfahren einen Stufenantrag auf nachehelichen Unterhalt stellen. Der Ehemann (M) erteilt die geforderte Auskunft, gleichwohl unternimmt der RA der F nichts, um den Antrag zu beziffern. Im Termin beantragt der RA des M erfolglos eine Versäumnisentscheidung. Zu Recht bzw. was kann der Anwalt des M dagegen tun? |
Nach § 130 FamFG gilt für die Ehesache, dass gegen einen säumigen Antragsteller eine Versäumnisentscheidung ergehen kann, die dahingehend lauten muss, dass der Antrag als zurückgenommen gilt. Gegen den Antragsgegner ist nach § 130 Abs. 2 FamFG eine Versäumnisentscheidung ebenso wie eine solche nach Aktenlage unzulässig. Beides betrifft aber nur die Ehesache selbst, also die Scheidung.
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