· Fachbeitrag · Zugewinnausgleich
Auch das Vermögen am Trennungstag spielt eine Rolle beim Zugewinnausgleich
von RAin und Notarin Tanja Langheim LL. M., FAin für Familienrecht, Lübeck
| Im Zusammenhang mit einer Trennung und Scheidung von Eheleuten geht es regelmäßig auch um die Frage, ob einem Ehegatten Zugewinnausgleichsansprüche gegen den anderen Ehegatten zustehen. Dieser Beitrag befasst sich damit, welche Rolle das Vermögen zum Trennungszeitpunkt hierbei spielt und warum es nach Auffassung der Autorin ratsam ist, stets (auch) eine Auskunft über das Vermögen am Trennungstag zu verlangen. |
1. Auskunftsansprüche, § 1379 BGB
Um Zugewinnausgleichsansprüche ermitteln zu können, bedarf es der Kenntnis des jeweiligen Anfangs- und Endvermögens (AV und EV) beider Ehegatten. Da Zugewinn aus der Differenz zwischen EV und AV ermittelt wird, bedarf es der Kenntnis des jeweiligen AV und EV beider Ehegatten, um Zugewinnausgleichsansprüche ermitteln zu können. Daher besteht nach § 1379 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB ein Anspruch gegen den anderen Ehegatten, Auskunft über dessen Vermögen zu erhalten, soweit es maßgeblich ist, um das AV und das EV zu berechnen. Der Auskunftsanspruch entsteht, wenn
- der Güterstand beendet ist,
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