· Fachbeitrag · Grundstücksverkauf
Stundung der Kaufpreisforderung mit einer Ratenzahlungsabrede: Zinsverzicht als Schenkung?
von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin
| Die Stundung der Kaufpreisforderung aus der Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Grundstücks im Wege einer Ratenzahlungsabrede ist als Einräumung eines Darlehens zu qualifizieren, welches zu Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG führen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Vertragsparteien eine Verzinsung ausdrücklich ausgeschlossen haben. Wird der Zins- bzw. Kaufpreisvorteil aus der Ratenzahlungsabrede z. B. im Rahmen eines Angehörigenvertrages ausdrücklich verschenkt und ist die Schenkung als freigebige Zuwendung i. S. d. § 7 Abs. 1 ErbStG zu qualifizieren, dann tritt die Ertragsbesteuerung des Zinsanteils rechtssystematisch zurück ( FG Schleswig-Holstein 17.9.24, 4 K 34/24, Rev. BFH VIII R 30/24 ). |
Sachverhalt
Die Kläger sind Ehegatten und waren mehr als zehn Jahre Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks. Im Jahr 2021 veräußerten sie dieses Grundstück an ihre Tochter und vereinbarten mit ihr Folgendes: „Der Betrag (Kaufpreis) wird zunächst gestundet. Der Übernehmer zahlt dem Überlasser diesen Betrag in monatlichen Raten à 900 EUR ab (…). Eine Verzinsung ist nicht vereinbart. Die in diesem Verzicht liegende Kaufpreisreduzierung wird dem Übernehmer geschenkt.“
Das FA erfasste den für 2021 und 2022 in den Kaufpreisraten enthaltenen Zinsanteil gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG jeweils hälftig bei den Einkünften der Kläger aus Kapitalvermögen.
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