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  • · Vermögensverwaltung

    Angloamerikanischer Trust: Keine Erbschaftsteuer auf intransparente Vermögensmasse

    Bild: © Janusz, 3D PNG Element (KI-generiert) ‒ stock.adobe.com

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Ist ein angloamerikanischer Trust nach den für ihn maßgeblichen Vorschriften (hier: Recht von Guernsey) wirksam gegründet worden und hat der Errichter sich keine Herrschaftsbefugnisse vorbehalten, aufgrund derer er über das im Trust befindliche Vermögen tatsächlich weiterhin frei verfügen kann, ist die im Trust befindliche Vermögensmasse rechtlich als selbstständig (intransparent) anzusehen und fällt beim Tod des Errichters nicht in dessen Nachlass. Erbschaftsteuer ist insoweit nicht zu erheben, wie das FG Schleswig-Holstein in seinem Urteil vom 10.10.24 (3 K 41/17, rkr.) klargestellt hat. |

     

    Sachverhalt

    Kläger K ist Miterbe nach seiner im Jahr 2005 verstorbenen Mutter (M). Im Jahr 1997 hat die M einen Trust nach den gesetzlichen Vorschriften von Guernsey errichtet. Gründer des Trusts waren K, dessen Bruder O und die Q als Trustee mit Sitz auf Guernsey. Der Trust wurde in der Folgezeit mit Vermögen der M ausgestattet. Begünstigte des Trusts waren M, K und O, deren Abkömmlinge und entfernteren Abkömmlinge und als wohltätiger Begünstigter das Internationale Rote Kreuz. Streitig war, ob es sich bei dem Trust um eine unselbstständige (transparente) Vermögensmasse handelte, die in den Nachlass fiel.

     

    Entscheidungsgründe

    Es handelt sich bei dem im Trust befindlichen Vermögen um eine intransparente Vermögensmasse, die nicht in den Nachlass fällt. Nach einem vom FG eingeholten Rechtsgutachten sei der Trust nach dem maßgeblichen Recht von Guernsey wirksam gegründet worden. Es ergäben sich weder aus der Gründungsurkunde noch aus einem sog. Memorandum of Wishes schädliche Herrschaftsbefugnisse der Errichter (FG Schleswig-Holstein 10.10.24, 3 K 41/17, rkr., Abruf-Nr. 245761).

     

    Nach Ansicht des FG ergibt sich nichts anderes daraus, dass die vermögensverwaltenden „trustees“ den Anfragen der Errichter ausnahmslos gefolgt seien. Es fehlten hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Hauptzweck der Trustgründung eine Steuerhinterziehung gewesen sei, sodass dem Trust auch nicht unter Berücksichtigung des ordre public (Art. 6 EGBGB) die Anerkennung versagt werden kann.

     

    Fraglich war im Streitfall auch:

     

    • Befolgung von Wünschen des „Settlor“ oder „Beneficiary“: Welche rechtliche Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, dass das Trustmanagement zu Lebzeiten der M auf deren „Bitte“ tatsächlich Auszahlungen in erheblicher Höhe aus dem Trustvermögen an sie selbst als Errichterin, an die Trustgründer und an deren Angehörige vorgenommen hat? M war sowohl „real settlor“ als auch „Beneficiary“ des Trusts. Ein „trustee“ ist verpflichtet, den Trust nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen zu verwalten. M hatte als „Beneficiary“ keinen Anspruch auf Auszahlung von Trustmitteln.

     

    • Abstimmung von Investitionsentscheidungen: Welche rechtliche Bedeutung ist dem Umstand beizumessen, dass eine Änderung der Portfoliostruktur des über den Trust angelegten Vermögens von einem der beiden Trustgründer mit dem Trustmanagement verhandelt und abgestimmt worden ist, die weiteren Trustgründer und die Errichterin ihre Zustimmung zur Umschichtung erteilt haben und das Trustmanagement dem tatsächlich gefolgt ist? Mangels konkreter Anhaltspunkte ist nicht davon auszugehen, dass M oder K und O tatsächlich ‒ entgegen dem rechtlich Vereinbarten ‒ Herrschaftsbefugnisse im Zusammenhang mit dem Trust ausgeübt haben, die dazu führen könnten, den Trust bzw. die darin enthaltene Vermögensmasse als tatsächlich transparent und damit dem Erbe zurechnend anzusehen. Das bloße uneingeschränkte Befolgen der Bitten der M und des K sowie seines Bruders per se ist in rechtlicher Hinsicht zulässig und deutet nicht ohne Weiteres auf eine unzulässige Innenabrede hin.

     

    Relevanz für die Praxis

    Für ausländische Stiftungen hat der BFH die nachfolgenden Grundsätze aufgestellt:

     

    • Das Vermögen einer rechtlich selbstständigen und intransparenten Stiftung ist dem Stifter nicht mehr zuzurechnen. Ist einer solchen Stiftung vor dem Erbfall tatsächlich und rechtlich wirksam Vermögen zugeflossen, ist dieses nur noch der Stiftung zuzuordnen. Der Tod des Stifters ist insoweit erbschaftsteuerlich nicht von Belang (5.12.18, II R 9/15, BStBl II 20, 655, Rn. 21). Hat sich der Stifter jedoch umfassende Herrschaftsbefugnisse über das Vermögen einer ausländischen Stiftung vorbehalten, sodass die Stiftung über das ihr übertragene Vermögen dem Stifter gegenüber nicht tatsächlich und frei verfügen kann, ist das Vermögen weiterhin dem Stifter zuzurechnen.

     

    • Zwischenberechtigter einer ausländischen Stiftung i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 Hs. 2 ErbStG ist, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über eine Rechtszuständigkeit an dem in der Vermögensmasse gebundenen Vermögen und/oder an den durch die Vermögensmasse erzielten Erträgen verfügt, sei es in Gestalt dinglichen Rechts oder in Gestalt schuldrechtlicher Ansprüche (BFH 3.7.19, II R 6/16, BStBl II 20, 61, Rn. 35). Der Anwendungsbereich des § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 Hs. 2 ErbStG erstreckt sich auf Ausschüttungen aus der Vermögenssubstanz sowie aus den Erträgen. Für die Frage, ob das Tatbestandsmerkmal „Erwerb durch Zwischenberechtigte“ erfüllt ist, trägt die Finanzbehörde im finanzgerichtlichen Verfahren die objektive Beweislast (Feststellungslast), den Steuerpflichtigen trifft dabei aber nach § 90 Abs. 2 AO eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Im Streitfall wurden insoweit aber keine Feststellungen getroffen.

     

    Die o. g. Grundsätze gelten auch für andere Vermögensmassen ausländischen Rechts einschließlich angloamerikanischer Trusts (BFH 25.6.21, II R 31/19, BStBl II 22, 497).

    Quelle: Ausgabe 08 / 2025 | Seite 188 | ID 50473095