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  • · Fachbeitrag · Bewertungsrecht

    Berechnung der Brutto-Grundfläche eines zweigeschossigen Parkhauses

    von WP StB Dipl.-Kfm. Gerrit Grewe, Berlin

    | Bei der Ermittlung der Brutto-Grundfläche im Rahmen des Sachwertverfahrens gemäß §§ 189 ff. BewG bleibt bei einer Hochgarage die nicht überdachte Fläche des oberen Parkdecks außen vor, wie das FG Münster mit Urteil vom 11.1.24 (3 K 2273/22 F, Rev. BFH II R 14/25) klargestellt hat. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin erbte im Jahr 2016 von ihrem Vater dessen Anteil an einer GmbH & Co. KG, die Eigentümerin eines im Jahr 2001 errichteten Parkhauses ist. Im Erdgeschoss befindet sich die erste Parkebene, die vollständig mit einer Betonkonstruktion umbaut und komplett überdacht ist. Es sind keine Fenster verbaut. Die Belüftung und Tageslichtbeleuchtung erfolgt durch Öffnungen in den Wänden zwischen den Betonsäulen. Die zweite Parkebene auf dem Dach des Parkhauses ist über eine gesonderte Zufahrt wegen der abschüssigen Lage des Grundstücks ohne eine Zufahrtsrampe ebenerdig befahrbar. Die zweite Parkebene ist nicht überdacht.

     

    Im Rahmen der Ermittlung des Bedarfswerts für das Parkhaus berechnete das FA die Brutto-Grundfläche (BGF) durch Multiplikation der tatsächlichen Stellplatzfläche mit einem Faktor von 1,55. Das FA verwies hierzu auf Fußnote 4 in Anlage 24 zur Gebäudeklasse 14.2 (Hochgaragen), die eine typisierte Berechnung der BGF vorschreibe. Es seien beide Parkebenen mit jeweils 3.672 m² BGF einzubeziehen. Nach Ansicht der Klägerin ist die obere Parkebene hingegen nicht in die Berechnung der BGF einzubeziehen, da diese nicht überdeckt und umschlossen ist, was Anlage 24 Teil I zu § 190 BewG aber fordere.