Nießbrauchgestaltungen treten gerade in Erbschaft- und Schenkungsteuerfällen regelmäßig auf. Der Nießbrauch an herkömmlichen Immobiliensachwerten ist dabei der „Klassiker“. Praktische Besonderheiten ergeben sich jedoch bei Nießbrauchgestaltungen an Wertpapiervermögen. Gerade die Wertermittlung des Kapitalwerts wirft unter Beachtung der gesonderten Interpolierung des Jahreswerts hier zahlreiche Einzelfragen auf. Wie Sie zumindest bei festverzinslichen Wertpapieren – hierzu zählen auch sog. Zero-Bonds ...
Ein „falscher“ Ehevertrag kann sich im Erbfall äußerst negativ auswirken. Ein entscheidender Faktor ist in der Praxis immer wieder, ob Ehepartner Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft vereinbart haben und ob ...
Der Abschied vom lange anhaltenden Nullzinsniveau wird nachhaltig sichtbar. Vor diesem Hintergrund verändern sich auch etwaige Renditezinsen für Asset- und Kapitalinvestments. Beispielsweise zeigt sich eine zunehmende ...
Fälle der beschränkten Steuerpflicht nehmen gerade bei Immobilienübertragungen in der Praxis deutlich zu. Ein Grund dafür ist sicherlich in der zunehmenden Mobilität der Weltbevölkerung und der globalen Streuung der Investitionen zu sehen. Zugleich beschäftigte die Freibetragsgewährung für beschränkt Steuerpflichtige mehrfach die Gerichte. Mit der jüngsten EuGH-Entscheidung vom 21.12.21 (C-394/20) wurde die aktuelle Rechtslage zwar abgesichert. Leider sind damit nicht sämtliche Problemfälle der ...
Zuwendungsverzichtsverträge erlangen praktische Bedeutung in Fällen, in denen der Widerruf oder die Aufhebung einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen ausgeschlossen ist. Ein notarieller Zuwendungsverzicht kann ...
Ganz gleich, ob das kleine Haus der Großmutter oder das gut gefüllte Wertpapierdepot – es wurden nie so viele Vermögenswerte vererbt wie heute. Im Zeitraum bis 2027 wird das jährliche Erbvolumen in Deutschland ...
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Gerade bei Erwerben von Todes wegen kann es vorkommen, dass ein in den Erwerb durch Erbanfall fallendes Grundstück am Bewertungsstichtag noch nicht vollständig abgewickelt wurde. Welche maßgebenden Implikationen in derartigen Erbschaftsfällen zu beachten sind, wird nachgehend kritisch beleuchtet. Etwaige Schenkungsteuervorhaben sind insoweit gesondert zu betrachten, da in diesen Fällen abweichende Beurteilungsmaßstäbe zugrunde zu legen sein können.