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  • · Fachbeitrag · Europarechtliche Fragen und Gestaltungshinweise

    Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht ‒ trotz jüngstem EuGH-Urteil nicht alle Probleme gelöst

    von RA StB Dr. Thomas Stein, Ulm und StB Dipl.-Kauffrau Dr. Katrin Dorn, Hamburg

    | Fälle der beschränkten Steuerpflicht nehmen gerade bei Immobilienübertragungen in der Praxis deutlich zu. Ein Grund dafür ist sicherlich in der zunehmenden Mobilität der Weltbevölkerung und der globalen Streuung der Investitionen zu sehen. Zugleich beschäftigte die Freibetragsgewährung für beschränkt Steuerpflichtige mehrfach die Gerichte. Mit der jüngsten EuGH-Entscheidung vom 21.12.21 (C-394/20 ) wurde die aktuelle Rechtslage zwar abgesichert. Leider sind damit nicht sämtliche Problemfälle der Teilbetragsrechnung nach § 16 Abs. 2 ErbStG vom Tisch. |

    1. Die Ausgangssituation der Teilbetragsrechnung nach § 16 Abs. 2 ErbStG

    Seit Längerem zeigt sich, dass das FG Düsseldorf die Neuregelung des § 16 Abs. 2 ErbStG mit der Teilbetragsrechnung als wenig gelungen ansieht. Deshalb sah sich das FG zur Vorlage an den EuGH gezwungen (FG Düsseldorf 20.7.20, 4 K 1095/20 Erb, DStRE 21, 30), da die Vereinbarkeit mit Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 AEUV infrage stand. Ziel der Teilbetragsrechnung ist es, den persönlichen Freibetrag nach § 16 Abs. 2 ErbStG nur insoweit zu gewähren, als das übertragene beschränkt steuerpflichtige Vermögen im Verhältnis zum insgesamt übertragenen Vermögen steht.

     

    • Für die Teilbetragsrechnung sind folglich in einem ersten Schritt die Zuwendungen des nicht beschränkt steuerpflichtigen Vermögens im maßgebenden Zehn-Jahres-Zeitraum neben den Zuwendungen des beschränkt steuerpflichtigen Vermögens in diesem Zeitraum zu erfassen, die in demselben Erwerbsverhältnis erfolgt sind.
      

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