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  • · Fachbeitrag · Arbeitshilfen

    Zugewinnausgleich im Scheidungsfall: Der „falsche“ Ehevertrag ‒ und wie man ihn vermeidet

    von RA und Notar a.D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    | Ein „falscher“ Ehevertrag kann sich im Erbfall äußerst negativ auswirken. Ein entscheidender Faktor ist in der Praxis immer wieder, ob Ehepartner Gütertrennung oder Zugewinngemeinschaft vereinbart haben und ob sie sich über die genauen Konsequenzen ihrer Wahl auch im Klaren waren. Einer der entscheidendsten Vorteile der Zugewinngemeinschaft ist, dass im Todesfall keine Erbschaftsteuer auf den Zugewinn anfällt. Stirbt also der Ehepartner und hinterlässt kein Testament, so erhält der überlebende Partner nach gesetzlicher Erbfolge 1/4 des Vermögens als pauschalen Zugewinnausgleich. Dieser Betrag unterliegt nicht der Erbschaftsteuer. Anders ist das bei der Gütertrennung. Hier entsteht zwar ebenfalls ein Erbanspruch. Das geerbte Vermögen ist aber wegen des fehlenden Zugewinnausgleichs vollständig mit Erbschaftsteuer belastet. Vorzugswürdig kann es daher sein, ehevertraglich eine modifizierte Zugewinngemeinschaft zu vereinbaren, wobei Gütertrennung im Fall der Scheidung besteht, es aber bei der Zugewinngemeinschaft bleibt, falls einer der Ehepartner verstirbt. |

    Nochmals kurz zu den rechtlichen Grundlagen

    • Nach dem Gesetz ist bei Scheidung der während der Ehe erwirtschaftete Zugewinn durch Zahlung in Geld auszugleichen. Das bedeutet: Für beide Ehegatten wird berechnet, wie hoch ihr Vermögenszuwachs während der Ehe ist. In den gesetzlichen Zugewinnausgleich fällt nicht der Wert des in die Ehe eingebrachten Vermögens oder von während der Ehe durch Schenkung oder von Todes wegen erworbenem Vermögen.

     

    • Beachten Sie | Wertzuwächse oder noch vorhandene Erträge dieses Vermögens werden aber im Zugewinn berücksichtigt.
     

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