Der Wegzug aus Deutschland ist in vielen Fällen auch steuerlich motiviert. Ein Beweggrund wird regelmäßig sein, die Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer für zukünftige Vermögensübertragungen zu vermeiden. Damit dieses Ziel verwirklicht werden kann, sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten. Dazu muss man im Blick haben, dass die Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht in Deutschland – wie auch in vielen anderen Staaten – nicht nur an die Ansässigkeit anknüpft, sondern auch an die Staatsangehörigkeit.
Der sprichwörtliche „Krypto-Boom“ der letzten Jahre bestätigt die praktische Relevanz von Krypto-Assets in der Gegenwart. Auch für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer stellen sich daher zahlreiche ...
Eine unselbstständige Stiftung als nicht rechtsfähiges Gebilde kann nicht nur zu Lebzeiten errichtet werden (vgl. Beitrag zur Treuhandstiftung, ErbBstg 23, 74 ff.). Das geht auch mit einem Testament.
Grundstückseigentümer waren verpflichtet, ihre Grundsteuererklärung bis zum 31.1.23, dem Ende der verlängerten Abgabefrist, beim Finanzamt einzureichen. Eine weitere Fristverlängerung wurde nicht gewährt. Allerdings haben die Finanzämter nach Ablauf der Frist von einer Schätzung des Grundsteuerwerts abgesehen und stattdessen die säumigen Grundstückseigentümer an die Abgabe der Feststellungserklärung erinnert. In den Erinnerungsschreiben wurden meist Fristen bis Anfang Mai 2023 gesetzt. Ein Großteil ...
Die Finanzverwaltung hat sich mit den Gleichlautenden Erlassen vom 13.10.22 (S 3812b) zur Entstehung von jungem Verwaltungsvermögen und jungen Finanzmitteln durch Umstrukturierungen positioniert. Die Stellungnahme ist ...
Mit Urteil vom 26.7.22 (II R 25/20, Abruf-Nr. 231915 ) zur Ausübung der optionalen Vollverschonung von Betriebsvermögen beim Erwerb mehrerer wirtschaftlicher Einheiten hat der BFH sich in einer für die Praxis ...
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Immer mehr Menschen möchten ihr Vermögen ganz oder teilweise gemeinwohlorientierten, steuerbegünstigten Zwecken widmen. Einem potenziellen Mäzen stehen zur Realisierung seines Vorhabens mehrere rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung. Zu nennen sind hier beispielhaft die (zweckgebundene) Spende, ein Stifterdarlehen, die rechtsfähige Stiftung sowie die nichtrechtsfähige Stiftung in Gestalt einer Auflagenschenkung oder Treuhand. Zwar ist die rechtsfähige Stiftung der Prototyp der Stiftung des bürgerlichen ...