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  • · Fachbeitrag · Vermögensverwaltung

    Die Stiftung ‒ zu Lebzeiten Vermögen nach eigenen Vorstellungen für einen guten Zweck einsetzen

    von RA und Notar a. D. Jürgen Gemmer, FA Steuerrecht, Magdeburg

    | Immer mehr Menschen möchten ihr Vermögen ganz oder teilweise gemeinwohlorientierten, steuerbegünstigten Zwecken widmen. Einem potenziellen Mäzen stehen zur Realisierung seines Vorhabens mehrere rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung. Zu nennen sind hier beispielhaft die (zweckgebundene) Spende, ein Stifterdarlehen, die rechtsfähige Stiftung sowie die nichtrechtsfähige Stiftung in Gestalt einer Auflagenschenkung oder Treuhand. Zwar ist die rechtsfähige Stiftung der Prototyp der Stiftung des bürgerlichen Rechts. Sie ist ab dem 1.7.23 einheitlich in allen Bundesländern abschließend in § 80 ff. BGB geregelt. Daneben aber werden mit stetig steigender Zahl nichtrechtsfähige oder unselbstständige Stiftungen in privatrechtlicher Trägerschaft errichtet. Der Beitrag widmet sich diesem immer beliebter werdenden Stiftungstypus und zeigt auf, wie eine nichtrechtsfähige Stiftung errichtet wird und was alles zu regeln ist. |

    1. Zivilrechtliche Rahmenbedingungen

    Es gibt zehn goldene Regeln, die man bei dem Plan, eine nichtrechtsfähige Stiftung errichten zu wollen, im Blick haben sollte:

     

    • 1. Die Vermögensübertragung durch den Stifter zugunsten des Stiftungsträgers ist zivilrechtlich eine Schenkung und mindert den künftigen Nachlass. Daher kann sie eine pflichtteilsreduzierende Wirkung entfalten. Eine Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils ein Zehntel weniger berücksichtigt. Sind zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstandes verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Bis dahin hat der Pflichtteilsberechtigte in dem eben dargelegten Umfang Pflichtteilsergänzungsansprüche.

     

    • 2. Maßgebliche Grundlage der unselbstständigen Stiftung ist der Vertrag zwischen Stifter und Stiftungsträger. Hier können schnell Konflikte entstehen, denen es durch entsprechende Vertragsgestaltung vorzubeugen gilt. Bereits bei Gründung der Stiftung sollte der Stifter bedenken, dass eine sorgfältige Auswahl des Stiftungsträgers von großer Bedeutung ist. Weiterhin sollten Kontroll- und Steuerungsmechanismen vorgesehen werden. Dies kann z. B. durch ein Kontrollorgan oder auch mittels Beendigungs- und Umstrukturierungsoptionen erfolgen. Fehlt es an geeigneten vertraglichen Abreden, so sind dem Stifter im Konfliktfall oftmals die Hände gebunden oder er muss sich solche Optionen teuer erkaufen.

     

    • 3. Auch die nichtrechtsfähige Stiftung kann gem. § 58 Nr. 6 AO bis zu einem Drittel ihres Einkommens für (nicht gemeinnützige) Familienzwecke abzweigen und einen angemessenen Unterhalt für den Stifter und seine nächsten Angehörigen bereitstellen (siehe § 5 Abs. 4 der Musterstiftungssatzung).

     

    • 4. Der Stifter kann Personen seines Vertrauens zu Mitgliedern eines „Kontrollgremiums“ (z. B. eines Kuratoriums) berufen. Er kann auch selbst Mitglied sein. Der Stifter sollte die ersten Mitglieder des Gremiums bereits bei Gründung einsetzen. Er kann sich alternativ das Einsetzen eines Gremiums vorbehalten. Dem Stiftungsträger oder dessen Vertretern kann ein Platz in einem solchen Gremium eingeräumt werden.

     

    • 5. Sofern der Träger einbezogen wird, ist darauf zu achten, dass er von den übrigen Mitgliedern überstimmt werden kann. Damit die Entscheidungsfindung erleichtert wird, ist es ratsam, das Gremium mit einer ungeraden Zahl an Mitgliedern zu besetzen.

     

    • 6. Stifter und Stiftungsträger steht es frei, die Treuhandstiftung durch einvernehmliche Regelung, z. B. durch Aufhebungsvereinbarung, zu beenden. Dabei sind bei steuerbegünstigten Treuhandstiftungen die Vorgaben des Gemeinnützigkeitsrechts zu beachten, so ist z. B. der Grundsatz der Vermögensbindung zu wahren.

     

    • 7. Bei Vorliegen eines Widerrufs-/Kündigungsgrundes kann die Treuhandvereinbarung auch durch einseitige Erklärung beendet werden (vgl. hierzu beim Schenkungsmodell §§ 527 ff. BGB, beim Treuhandmodell §§ 671, 675, 620 ff. BGB).

     

    • 8. Da in Widerrufs-/Kündigungsfällen häufig eine streitige Auseinandersetzung folgt (der Stiftungsträger möchte z. B. die Kündigung nicht gelten lassen, weil er aus der Verwaltung eine Vergütung erhält), ist es für den Kündigenden empfehlenswert, Beweismaterial über das Vorliegen eines wichtigen Kündigungsgrundes zu sammeln oder die Einhaltung etwaiger Kündigungsformen und -fristen zu dokumentieren.

     

    • 9. Die Kündigung kann sowohl vonseiten des Stifters als auch vonseiten des Stiftungsträgers erfolgen. Ist die Treuhandstiftung als steuerbefreite Körperschaft anerkannt, sind auch hier in jedem Fall die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben zu beachten, z. B. der Grundsatz der Vermögensbindung. Es ist daher empfehlenswert, die Folgen der Kündigung dergestalt zu regeln, dass das Vermögen nicht an den Stifter zurückfällt, was gemeinnützigkeitsschädlich wäre, sondern von einem anderen Träger unter Beachtung der gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorgaben verwaltet wird.

     

    • 10. In Fällen, in denen der Vertrag zwischen Stifter und Stiftungsträger als Schenkung unter Auflage ausgestaltet ist, spricht die Praxis von dem sog. Schenkungsmodell. Zur Auflage gehören insbesondere die Festlegung des Namens und des Sitzes der Stiftung sowie Vorgaben zur allgemeinen Zweckwidmung des eingebrachten Vermögens, zum Erhalt oder Verbrauch und zur Anlage des Stiftungsvermögens sowie zur Absonderung des Stiftungsvermögens vom Vermögen des Stiftungsträgers. Ggf. sollten auch Regelungen zur Konstituierung und zu Zuständigkeiten eines Entscheidungs- und Kontrollgremiums oder zu Einflussrechten von Destinatären getroffen werden. Die vorgenannten Punkte werden im Regelfall wie im Treuhandmodell in einer Stiftungssatzung geregelt, die wesentlicher Bestandteil des Vertrags zwischen Stifter und Stiftungsträger ist.

     

    2. Steuerrechtliche Grundsätze in Kurzform

    Eine unselbstständige Stiftung ist eine Körperschaft nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 KStG und damit steuerlich der selbstständigen Stiftung gleichgestellt. Dient sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken, so ist sie gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG von der Körperschaftsteuer, gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG von der Erbschaft- und Schenkungsteuer und gemäß § 3 Nr. 6 GewStG von der Gewerbesteuer befreit. Nach § 12 Abs. 2 Nr. 8a UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer für Leistungen dieser Körperschaften auf den ermäßigten Steuersatz von 7 %.

     

    Spenden an eine Stiftung ‒ auch an unselbstständige ‒ werden wie folgt behandelt: Es wird ein allgemeiner und vortragsfähiger Spendenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG (bis 20 % der Gesamteinkünfte oder 4/1000 der Summe aus Umsatz und Gehältern) gewährt. Hinzu kommt ein zusätzlicher Abzugsbetrag gem. § 10b Abs. 1a EStG von bis zu 1.000.000 EUR (2.000.000 EUR bei zusammenveranlagten Ehegatten gem. §§ 26, 26b EStG) im Jahr der Zuwendung und in den folgenden neun Veranlagungszeiträumen für Spenden in den Vermögensstock einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Stiftung des privaten Rechts.

    3. Stiftungsgeschäft und Stiftungssatzung

    Stiftungsgeschäft und Satzung könnten bei Errichtung einer nichtrechtsfähigen Stiftung wie folgt gefasst werden:

     

    Muster / Stiftungsgeschäft unter Lebenden zur Errichtung einer nichtrechtsfähigen Stiftung

    Zwischen

    A (im Folgenden „Stifter“) und

    B (im Folgenden „Stiftungsträger“)

    wird das folgende Stiftungsgeschäft (Treuhandvereinbarung) geschlossen:

     

    § 1 Stiftungserrichtung

    • 1. Der Stifter errichtet hiermit die nichtrechtsfähige XYZ-Stiftung in der treuhänderischen Verwaltung des Stiftungsträgers.
    • 2. Gemeinnütziger Zweck der Stiftung ist …
    • 3. Als Stiftungsvermögen übereignet der Stifter dem Stiftungsträger folgende Vermögensgegenstände: …
    • 4. Dieses Vermögen ist vom Stiftungsträger gesondert von seinem eigenen Vermögen zu halten und in seinem Wert zu erhalten; die Erträge sind zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden.
    • 5. Zu Mitgliedern des ersten Kuratoriums werden berufen: …
    • 6. Die Rechte und Pflichten des Stiftungsträgers ergeben sich aus dieser Vereinbarung sowie der beigefügten Satzung, die Bestandteil des Stiftungsgeschäfts ist.
    •  

    § 2 Pflichten des Stiftungsträgers

    • 1. Der Stiftungsträger verpflichtet sich, seine Aufgaben mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns und Treuhänders durchzuführen. Das Kuratorium kann den Stiftungsträger von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.
    •  
    • 2. Die Haftung des Stiftungsträgers ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Er haftet der Stiftung nicht für Geschäfte oder einzelne Handlungen, die auf deren ausdrücklichen Wunsch oder Weisung durchgeführt oder unterlassen wurden. Der Anspruch auf Schadenersatz ‒ gleich aus welchem Rechtsgrund ‒ verjährt in drei Jahren ab seiner Entstehung, soweit nicht kraft Gesetzes eine kürzere Verjährung gilt.

    § 3 Vergütung

    • 1. Der Stiftungsträger erhält mit Zustimmung des Kuratoriums eine angemessene Vergütung für seine Leistungen, wenn der Stiftung ausreichende Mittel zur Verfügung stehen.
    • 2. Der Stiftungsträger ist berechtigt, das Entgelt für die Verwaltungstätigkeit unterjährig einzuziehen; eine eventuelle Ausgleichszahlung erfolgt zum Jahresende.
    • 3. Die Vergütung kann dem Vermögen oder den Mitteln der Stiftung entnommen werden.

     

    § 4 Rückgabe, Übertragung, Widerruf, Kündigung

    • 1. Die Rückgabe der Vermögenszuwendung an den Stifter oder dessen Rechtsnachfolger ist ausgeschlossen.
    • 2. Der Stiftungsträger kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes mit Zustimmung des Kuratoriums seine Rechte und Pflichten aus dem Stiftungsgeschäft auf eine andere Einrichtung unter der Voraussetzung übertragen, dass diese Gewähr für die Fortführung der Verpflichtungen bietet und die Steuerbegünstigung durch die Übertragung nicht gefährdet wird. Der Stiftungsträger hat seine Absicht mit angemessenem zeitlichem Vorlauf dem Kuratorium mitzuteilen.
    • 3. Ein Widerruf des Stiftungsgeschäfts kann nur durch den Stifter, ersatzweise durch das Kuratorium gegenüber dem Stiftungsträger unter Benennung eines neuen Stiftungsträgers erfolgen. Die Frist zum Widerruf beträgt sechs Monate. Der Widerruf ist zum 30.6. oder 31.12. eines Jahres möglich.
    • 4. Der Stiftungsträger ist zur Kündigung berechtigt. Die Kündigungserklärung hat gegenüber dem Kuratorium zu erfolgen. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum 30.6. und 31.12. eines Jahres. In diesem Falle hat der Stiftungsträger die treuhänderische Verwaltung der Stiftung nach der Regelung dieses Stiftungsgeschäfts fortzusetzen, bis ein neuer Träger die Verwaltung übernehmen kann.
    • 5. Im Falle einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Stiftungsträgers kann das Kuratorium das Stiftungsgeschäft fristlos kündigen und die Fortsetzung der Stiftung bei einem anderen Träger beschließen.

     

    § 5 Umwandlung

    • 1. Der Stifter, ersatzweise das Kuratorium, kann beschließen, dass die nichtrechtsfähige Stiftung in eine gleichnamige rechtsfähige und steuerbegünstigte Stiftung umzuwandeln ist.
    • 2. Der Stiftungsträger führt nach Aufforderung durch den Stifter, ersatzweise das Kuratorium, die vorbereitenden Schritte durch. Die weiteren Einzelheiten richten sich nach der Stiftungssatzung, insbesondere nach dessen § 9 Absatz 4.

     

    § 6 Salvatorische Klausel

    Sollten Bestimmungen dieses Stiftungsgeschäfts ganz oder teilweise nicht rechtswirksam oder nicht durchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmungen tritt eine Regelung, die dem von den Parteien gewünschten Ergebnis am nächsten kommt.

     

    [Ort], den …

    Unterschriften von Stifter und Stiftungsträger

     

    Muster / einer Stiftungssatzung

    Präambel

    § 1 Name, Rechtsform

    • 1. Die Stiftung führt den Namen XYZ-Stiftung (nachfolgend „Stiftung“).
    • 2. Sie besteht aus dem von A (nachfolgend „Stifter“) an B (nachfolgend „Stiftungsträger“) unter Treuhandauflagen übertragenen Vermögen.
    • 3. Die Stiftung ist eine nichtrechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts in der treuhänderischen Verwaltung des Stiftungsträgers und wird von ihm im Rechts- und Geschäftsverkehr vertreten. Die Stiftung ist keine rechtsfähige Stiftung oder sonstige juristische Person, aber wirtschaftlich selbstständiges Körperschaftsteuersubjekt.

     

    § 2 Zweck

    Zweck der Stiftung ist es: …

    § 3 Gemeinnützigkeit

    An dieser Stelle werden die erforderlichen Festlegungen getroffen, wie sie sich aus dem Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (AO) ergeben.

     

    § 4 Vermögen

    • 1. Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Zwecks zugewendete Vermögen (Grundstockvermögen) zum Zeitpunkt ihrer Errichtung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
    • 2. Das Grundstockvermögen ist im Interesse des dauerhaften Bestandes und des nachhaltigen Wirkens der Stiftung in seinem Wert dauerhaft und ungeschmälert zu erhalten sowie ertragreich anzulegen.
    • 3. Das Stiftungsvermögen darf umgeschichtet werden.

     

    § 5 Mittel und Rücklagen

    • 1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben zeitnah aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und eventuell weiterer Zuwendungen, soweit diese nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind, insbesondere Spenden.
    • 2. Die Stiftung kann ihre Mittel im Rahmen des steuerlich Zulässigen der freien oder zweckgebundenen Rücklage oder dem Grundstockvermögen zuführen.
    • 3. Gewinne aus Vermögensumschichtungen können einer Umschichtungsrücklage zugeführt werden, die zum Ausgleich von Umschichtungsverlusten verwendet oder zugunsten der Mittel oder des Vermögens aufgelöst werden darf. Abschreibungen sind nur bei realisierten Vermögensverlusten oder dauernder Wertminderung notwendig.
    • 4. Die Stiftung darf einen Teil, höchstens jedoch ein Drittel ihres Einkommens dazu verwenden, um in angemessener Weise den Stifter und seine nächsten Angehörigen zu unterhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.
    • 5. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung besteht aufgrund dieser Satzung nicht.

     

    § 6 Kuratorium

    • 1. Einziges Organ der Stiftung ist das Kuratorium, das aus bis zu ... Personen besteht. Der Stifter gehört dem Kuratorium als Vorsitzender auf Lebenszeit, bis zur festgestellten andauernden Geschäftsunfähigkeit oder bis zum Amtsverzicht, der jederzeit möglich ist, an. Er benennt seinen Nachfolger und die weiteren Mitglieder des Kuratoriums. War der Stifter alleiniges Mitglied des Kuratoriums und hat er vor seinem Ausscheiden aus diesem Gremium keinen Nachfolger benannt, wird dieser durch den Stiftungsträger bestimmt. Ist der Stifter nicht mehr Mitglied des Kuratoriums, beruft das Kuratorium seine Mitglieder selbst. Wiederberufungen sind zulässig.
    • 2. Das Kuratorium ist ehrenamtlich tätig. Seine Mitglieder haben jedoch Anspruch auf Ersatz der ihnen tatsächlich entstandenen angemessenen Auslagen und Aufwendungen oder eine angemessene Vergütung, auch als Pauschale, soweit die eingesetzte Arbeitszeit und -kraft für die Stiftung dies rechtfertigen und die Stiftungsmittel dies zulassen. Die Entscheidung über eine Vergütung treffen Kuratorium und Stiftungsträger gemeinsam.
    • 3. Das Kuratorium beschließt über die Grundsätze der Anlage des Stiftungsvermögens und der Verwendung der Stiftungsmittel, nimmt die weiteren in Satzung und Stiftungsgeschäft vorgesehenen Aufgaben wahr und kontrolliert die Einhaltung des Stifterwillens. Es hat bei seinen Entscheidungen den Vorgaben von Stiftungsgeschäft und Satzung sowie rechtlichen und steuerlichen Bestimmungen zu entsprechen.
    • 4. Zur Vorbereitung seiner Beschlüsse, zur Erledigung seiner Aufgaben oder zur Qualitätssicherung kann das Kuratorium Sachverständige heranziehen.

     

    § 7 Beschlussfassung des Kuratoriums

    An dieser Stelle werden die Formalien zu Sitzungen, deren Einberufung, Sitzungsleitung, Beschlussfassung und Protokollierung bestimmt.

    § 8 Treuhandverwaltung

    • 1. Der Stiftungsträger verwaltet das Stiftungsvermögen getrennt von seinem Vermögen. Er ist berechtigt, die Mittel der Stiftung mit den Mitteln anderer Stiftungen auf Sammelkonten und/oder Depots anzulegen, soweit die Trennung der Mittel und der auf sie entfallenden anteiligen Erträge jederzeit nachvollzogen werden kann.
    • 2. Der Stiftungsträger vergibt die Stiftungsmittel, wickelt die Fördermaßnahmen ab und sorgt für eine angemessene Publizität der Stiftungsaktivitäten.
    • 3. Der Stiftungsträger kann die Rechnungslegung der Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere geeignete Stelle prüfen lassen. Der Prüfbericht ersetzt den Jahresbericht und die Vermögensübersicht.
    • 4. Der Stifter kann jederzeit Einsicht nehmen in die vom Stiftungsträger für die Stiftung geführten Unterlagen. Er hat die Einsichtnahme mit einer Mindestfrist von einer Woche beim Stiftungsträger anzumelden.

     

    § 9 Veränderungen

    • 1. Der Stiftungsträger kann gemeinsam mit dem Stifter Änderungen der Satzung beschließen; sie dürfen die Gemeinnützigkeit der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Auch Erweiterungen oder Anpassungen des Stiftungszwecks sind grundsätzlich ohne wesentliche Veränderungen der Verhältnisse zulässig.
    • 2. Nach dem Ableben des Stifters sind Satzungsänderungen nur möglich, wenn der Stiftungszweck aufgrund der bestehenden Satzung nicht mehr dauernd und nachhaltig erfüllt werden kann.
    • 3. Der Stiftungsträger kann einen geänderten oder neuen steuerbegünstigten Stiftungszweck, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen. Zu Lebzeiten muss der Stifter zustimmen, ansonsten das Kuratorium.
    • 4. Die Stiftung kann in eine gleichnamige rechtsfähige und steuerbegünstigte Stiftung umgewandelt werden; der Stifter, ersatzweise das Kuratorium, kann die Umwandlung bestimmen. Das Kuratorium wird ermächtigt, das Stiftungsgeschäft zu gestalten und die Besetzung der Mitglieder der ersten Organe zu bestimmen. Nach Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig durch die zuständige Behörde und Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen im Sinne des § 60a AO wird der Stiftungsträger unverzüglich sämtliche Vermögenswerte der nichtrechtsfähigen Stiftung auf die rechtsfähige Stiftung übertragen.
    • 5. Der Stiftungsträger kann mit Zustimmung des Kuratoriums die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn innerhalb von ... Jahren nach Ableben des Stifters ein Grundstockvermögen von mindestens ... EUR (in Worten: Euro) nicht erreicht wird.
    • 6. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Umwandlung der Stiftung in eine rechtsfähige Stiftung, die Zusammenlegung der Stiftung mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Für Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist die Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes einzuholen.
    • 7. Bei Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks Verwendung für die Förderung von …

     

    (Ort), den …

     

    (Unterschriften von Stifter und Stiftungsträger)

     
    Quelle: Ausgabe 03 / 2023 | Seite 74 | ID 48974434

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