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  • · Fachbeitrag · Wegzug ins Ausland

    Die Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht nach dem Wegzug aus Deutschland ‒ ein Überblick

    von StB Dipl.-Kauffrau Dr. Katrin Dorn, Fachberaterin für Unternehmensnachfolge (DStV e. V.), Partnerin bei Möhrle Happ Luther, München/Hamburg

    | Der Wegzug aus Deutschland ist in vielen Fällen auch steuerlich motiviert. Ein Beweggrund wird regelmäßig sein, die Schenkung- bzw. Erbschaftsteuer für zukünftige Vermögensübertragungen zu vermeiden. Damit dieses Ziel verwirklicht werden kann, sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten. Dazu muss man im Blick haben, dass die Erbschaft- und Schenkungsteuerpflicht in Deutschland ‒ wie auch in vielen anderen Staaten ‒ nicht nur an die Ansässigkeit anknüpft, sondern auch an die Staatsangehörigkeit. Zudem genügt für die Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht schon die Ansässigkeit eines der an der Erbschaft/Schenkung Beteiligten in Deutschland. Darüber hinaus knüpft die beschränkte Steuerpflicht an die Belegenheit des Vermögens an. |

    1. Steuerpflicht von Erbschaften und Schenkungen in Deutschland

    Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz unterscheidet bekanntlich zwischen unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht. Eine unbeschränkte Steuerpflicht wird in Deutschland begründet, wenn einer der Beteiligten Inländer i. S. d. § 2 ErbStG ist. Dies setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Schenkung bzw. des Erwerbs von Todes wegen einer der Beteiligten im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich auf den gesamten Erwerb.

     

    • Beispiele
    • A verstirbt mit Wohnsitz im Inland. Sein Sohn hat keinen Wohnsitz im Inland, er ist in Österreich ansässig. Gleichwohl unterliegt der gesamte Erwerb in Deutschland der unbeschränkten Erbschaftsteuerpflicht ‒ unabhängig von der Belegenheit des Vermögens und der Rechtslage in Österreich, das keine Erbschaftsteuer erhebt.

     

    • B verschenkt seine in Tschechien belegene Immobilien an seine Tochter, die in Deutschland wohnt. Unabhängig davon, dass Tschechien keine SchenkSt erhebt, unterfällt die Schenkung der unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland, allein weil die Tochter hier ihren Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt hat.
               

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