Haben Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament die Schlusserbeneinsetzung ihres Kindes mit einer Pflichtteilsstrafklausel verbunden, kann die negative Tatsache, dass der Pflichtteil nicht geltend gemacht wurde, durch eidesstattliche Versicherung erbracht werden, wenn auch das Nachlassgericht ohne weitere Ermittlungen die eidesstattliche Versicherung der Erbscheinserteilung zugrunde legen würde, weil keine Zweifel verbleiben. Ist das als Schlusserbe eingesetzte Kind inzwischen nachverstorben, kann auch eine ...
Gibt ein Anwaltsnotar aufgrund einer Veränderung seiner Lebensumstände das Amt des Notars auf und bewirbt er sich zu einem späteren Zeitpunkt erneut, muss er sich zwar dem Auswahlverfahren stellen. Im neuen ...
Schuldrechtliche Verfügungsverbote nach § 137 S. 2 BGB werden nicht nach 30 Jahren nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen unwirksam. In Übergabeverträgen vereinbarte Unterlassungspflichten können jedoch nach § 138 S.
Streitig ist die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe ein Pflegefreibetrag gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG zu berücksichtigen ist. Die Höhe der zu berücksichtigenden Pflegeleistungen kann entsprechend den Sätzen der Pflegeversicherung (§ 36 SGB XI) berechnet werden (Niedersächsisches Finanzgericht, 20.4.12, 3 K 229/11; Revision eingelegt, BFH II R 22/12, anhängig).
Der an Kindes statt angenommene Abkömmling wird nicht gesetzlicher Erbe des Annehmenden, wenn eine ergänzende Auslegung des Testaments des Annehmenden einen anderen Willen des Erblassers ergibt (OLG Karlsruhe, 11.6.
Ein Rechtsanwalt darf zwar darauf vertrauen, dass seine Büroangestellte konkrete Einzelanweisungen befolgt. Er hat eine Berufungsschrift vor Unterschriftleistung aber gründlich zu prüfen, wenn er weiß, dass eine ...
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Die Stiftung ist eine juristische Person, in der ein bestimmtes Vermögen rechtlich verselbstständigt wird, um dauerhaft einen bestimmten Zweck nach dem Willen des Stifters zu verfolgen. Im Vordergrund steht also die Gemeinnützigkeit der Stiftung, die auch der Grund für steuerrechtliche Vergünstigungen ist. Nach § 55 AO gilt der Grundsatz der Selbstlosigkeit. In Grenzen ist es jedoch auch einer Stiftung möglich, den Stifter und seine Angehörigen zu unterstützen.