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  • · Fachbeitrag · Pflichtteilsrecht

    § 2309 BGB beschränkt Pflichtteilsansprüche der Enkelin gegenüber ihrer Mutter bei Tod des Großvaters nicht

    | Letztwillige oder lebzeitige Verfügungen des Erblassers, die dieser einem näheren Abkömmling trotz dessen Erb- und Pflichtteilsverzichts zukommen lässt, schmälern Pflichtteilsansprüche eines entfernteren Abkömmlings nicht. Dies ist der Fall, wenn beide Abkömmlinge demselben Stamm gesetzlicher Erben angehören und allein dieser Stamm bedacht wird ( BGH 27.6.12, IV ZR 239/10 n.v., Abruf-Nr.  122110 ). |

     

    Der Erblasser ist Vater der Beklagten und Großvater der Klägerin. Beklagte und Klägerin sind die einzigen Abkömmlinge. Der Erblasser setzte die Beklagte trotz deren Erb- und Pflichtteilsverzichts zur Alleinerbin ein. Die Klägerin machte erfolglos Pflichtteilsansprüche geltend. Ihre Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

     

    Die Klägerin ist pflichtteilsberechtigt, da die Beklagte nach ihrem Verzicht gemäß § 2346 Abs. 1 S. 2, HS. 1 BGB als vorverstorben gilt. Ihre Position als gesetzliche Erbin ihres Großvaters wurde der Klägerin durch dessen Testament wieder entzogen. Der Erblasser war durch den Erbverzicht nicht daran gehindert, die Beklagte als Erbin einzusetzen. § 2309 BGB steht Ansprüchen der Klägerin nicht entgegen. Die Norm soll Doppelbegünstigungen des Stammes des ausgeschiedenen, vorrangigen Berechtigten sowie Vervielfältigungen der Pflichtteilslast ausschließen. Bleibt die Erbeinsetzung der Beklagten für Pflichtteilsansprüche unberücksichtigt, droht keine Vervielfältigung der Pflichtteilslast. Die Zuwendungen berühren nur das Innenverhältnis dieses Stammes.

    Quelle: Ausgabe 09 / 2012 | Seite 145 | ID 34511110