Weist der beurkundende Notar ausdrücklich darauf hin, dass sich ein Zuwendungsverzicht (§ 2352 BGB) nicht auf die Abkömmlinge der Verzichtenden erstreckt und haben die Vertragsparteien den Vertrag in Kenntnis von diesem Hinweis geschlossen, ist daraus zu schließen, dass sie nicht wollten, dass sich der Zuwendungsverzicht auf ihre Abkömmlinge erstreckt. Das gilt selbst dann, wenn der Hinweis des Notars (nur) der alten Rechtslage (bis 31.12.09) entsprach (OLG Schleswig 15.4.14, 3 Wx 93/13).
Die jährlichen DGE-Erbrechtstage werden am Freitag/Samstag, den 17./18.10.14 im renommierten Seehotel Überfahrt, Überfahrtstr. in Rottach-Egern stattfinden. Hochkarätige Referenten, spannende Themen sowie ein ...
Zum 1.8.13 ist das GNotKG in Kraft getreten. Es wirft viele Abrechnungsfragen auf. Der Informationsdienst Erbrecht effektiv des IWW präsentiert Ihnen dazu eine Fachgruppe GNotKG Notarielles Kostenrecht ( www.facebook.
Das LG Köln hat drei gemeinnützigen französischen Organisationen einen Geldbetrag von insgesamt ca. 4,5 Millionen EUR zugesprochen. Das Geld stammt aus dem Nachlass von Prinzessin Soraya Esfandiary Bakhtiary, die in den 1950er Jahren mit dem Schah von Persien verheiratet war und im Jahr 01 in Paris starb. Bei den drei gemeinnützigen Organisationen handelt es sich um das französische Rote Kreuz, einen französischen Tierschutzverein sowie um eine französische Vereinigung, die sich für die Rechte von Menschen ...
Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback warnt vor Überraschungen im Erbfall in Folge einer Änderung des EU-Rechts: „Wer vermeiden will, dass sich die Verteilung seines Vermögens nach seinem Tod nach ...
Digitalisierung der Zwangsvollstreckung: Was gilt jetzt?
Am 01.10. tritt das Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung in Kraft. VE Vollstreckung effektiv zeigt Ihnen in einer neuen Sonderausgabe, was die neuen Regeln für die Vollstreckungspraxis bedeuten – mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und konkreten Beispielen.
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Der Erblasser kann bestimmen, dass ein Erbe erst erben soll, nachdem zunächst ein anderer Erbe geworden ist, § 2100 BGB. Er kann seinen Nachlass so über einen längeren Zeitraum regeln. Der Nachlass fällt dadurch in seiner Substanz letztlich dem Nacherben zu. In der Zeit vor Eintritt des Nacherbfalls soll der Vorerbe ähnlich wie der Nießbrauchsberechtigte die Nutzungen aus dem Stamm des Nachlasses ziehen können.