03.02.2015 · Nachricht · Facebook
Zum 1.8.13 ist das GNotKG in Kraft getreten. Es wirft viele Abrechnungsfragen auf. Der Informationsdienst Erbrecht effektiv des IWW präsentiert Ihnen dazu eine Fachgruppe GNotKG Notarielles Kostenrecht ( www.facebook.com/ee.iww ). Unsere Gruppe richtet sich an Notare, Notarfachwirte, Rechtsanwalts - und Notarfachangestellte, Kostensachbearbeiter und erfahrene Praktiker, die sich intensiv mit dem GNotKG auseinandersetzen.
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30.01.2015 · Nachricht · Gemeinschaftliches Testament
Ein gemeinschaftliches Testament, in dem sich die Ehegatten gegenseitig zu Alleinerben und die gemeinsamen Kinder als Schlusserben einsetzen, erlangt mit dem Tod des Erstversterbenden regelmäßig Bindungswirkung, weil ...
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28.01.2015 · Nachricht · Internationales
Der Gesetzentwurf vom 29.12.14 dient der Durchführung der VO (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4.7.12 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und ...
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23.01.2015 · Fachbeitrag ·
IWW Online-Seminar
Die Steuervergünstigungen gem. §§13a, 13b, 19a ErbStG sind grundsätzlich zulässig, der Umfang der Verschonung ist allerdings unverhältnismäßig – so das BVerfG am 17.12.14. Spätestens bis zum 30.6.16 muss das ErbStG insoweit reformiert werden. Für die Übergangszeit können die Vergünstigungen wie bisher genutzt werden, unter dem Vorbehalt, dass keine „exzessiven Steuergestaltungen“ durchgeführt werden.
23.01.2015 · Fachbeitrag ·
Gemeinschaftliches Testament
Eine Verfügung in einem gemeinschaftlichen Testament kann durch den zweiten Ehegatten nach Wiederverheiratung angefochten werden, § 2079 BGB (OLG Hamm 28.10.14, 15 W 14/14, n.v., Abruf-Nr. 143633 ).
23.01.2015 · Fachbeitrag ·
Gestaltungspraxis
Berliner Testamente können schon bei mittleren Vermögen erbschaftsteuerbelastend wirken. Der folgende Beitrag zeigt, wie Sie gestalterisch diese Steuerbelastung vermeiden können.
23.01.2015 · Fachbeitrag ·
Erbengemeinschaft
Ein Grundstückserwerb, der auf der Übertragung von Anteilen an einer Erbengemeinschaft beruht, kann auch dadurch rückgängig gemacht werden, dass ein Miterbe sein gesetzliches Vorkaufsrecht ausübt und der Erwerber in Erfüllung seiner Verpflichtung aus § 2035 Abs. 1 S. 1 BGB die Erbteile unmittelbar auf den vorkaufsberechtigten Miterben überträgt (BFH 9.7.14, II R 50/12, ZEV 14, 624 = FamRZ 14, 1924, Abruf-Nr. 152104 ).