Zum 1.8.13 ist das GNotKG in Kraft getreten. Es wirft viele Abrechnungsfragen auf. Der Informationsdienst Erbrecht effektiv des IWW präsentiert Ihnen dazu eine Fachgruppe GNotKG Notarielles Kostenrecht ( www.facebook.com/ee.iww ). Unsere Gruppe, die bereits aus über 100 Mitgliedern besteht, richtet sich an Notare, Notarfachwirte, Rechtsanwalts - und Notarfachangestellte, Kostensachbearbeiter und erfahrene Praktiker, die sich intensiv mit dem GNotKG auseinandersetzen.
Der verstorbene Versicherte befand sich auf einer Geschäftsreise. Dort erhielt er wegen eines grippalen Infekts Medikamente verschrieben. Auf dem Rückflug wurde er nicht ansprechbar, mit Schaum vor dem Mund und ...
Die Bundesregierung will mit einem Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetz die Umsetzung einer entsprechenden EU-Verordnung regeln. Der Gesetzentwurf (18/4201) enthält vor allem Durchführungsvorschriften für die ab ...
Ein Erbverzicht kann auch für die Kinder des Verzichtenden Folgen haben: Wer auf einen ihm testamentarisch zugewandten Erbteil verzichtet, schließt auch seine Kinder vom Erbteil aus, wenn die Verzichtsvereinbarung nichts anderes bestimmt. Verzichtet ein Miterbe auf seine verbindlich gewordene Erbeinsetzung in einem gemeinschaftlichen Testament mit Pflichtteilsstrafklausel, kann der überlebende Ehegatte über den Erbteil des Verzichtenden nicht anderweitig, z.B. zugunsten eines Kindes des Verzichtenden verfügen ...
Die Kosten der Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen sind Nachlassverbindlichkeiten i.S. des § 1967 Abs. BGB. Nicht maßgebend ist, dass die Erblasserin den Erbvertrag mit einem Dritten geschlossen hat (OLG ...
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Erbunwürdig gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auch der Erbe (hier: Ehegatte), der versucht, den seit Jahren nicht mehr geschäftsfähigen Erblasser zu töten (§§ 212, 213 StGB). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Erblasser keine Patientenverfügung hinterlassen hat, keine Tötung auf Verlangen gemäß § 216 StGB vor-liegt, der Erbe nicht das Verfahren nach §§ 1901a ff. BGB eingehalten hat und sich auch sonst kein tatsächlich geäußerter Wille des Erblassers zum Abbruch lebenserhaltender Maßnahmen ...