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  • · Fachbeitrag · Vergütungsrecht

    Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers

    | Schaltet der Nachlasspfleger zulässigerweise einen Erbenermittler ein, kann dies die Schwierigkeit der abrechnungsfähigen Pflegschaftsgeschäfte, für die es allein darauf ankommt, welchen Stundensatz die Geschäfte im verbliebenen Wirkungskreis der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses rechtfertigen, insgesamt auf das Maß des Durchschnittlichen reduzieren (OLG Düsseldorf 5.3.14, I-3 Wx 245/13, BeckRS 2014, 06110, Abruf-Nr.  141278 ). |

     

    PRAXISHINWEIS | Beim Vergütungsanspruch eines berufsmäßigen Nachlasspflegers muss das Nachlassgericht beim vermögenden Nachlass unter Beachtung der konkreten Umstände des Einzelfalls einen Stundensatz bestimmen. Es muss auf die für die Führung der Pflegschaftsgeschäfte nutzbaren Fachkenntnisse des Pflegers sowie die Schwierigkeit der Pflegschaftsgeschäfte abstellen, § 1915 Abs. 1 S. 2 BGB. Es muss ferner den Umfang der Geschäfte durch den konkreten Zeitaufwand, also die Zahl der zu vergütenden Stunden beachten, wobei das Gericht die Aufstellung des Nachlasspflegers über seinen Zeitaufwand - ggf. mit dem Verlangen weiterer Nachweise - auf ihre Plausibilität hin prüfen muss. Beim Stundensatz kann die Einschaltung eines Erbenermittlers die Schwierigkeit reduzieren (hier hätte der Senat einen Stundensatz von 100 EUR angesetzt, mit Einschaltung des Erbenermittlers hielt er nur 75 EUR für angemessen).

     

    Der Einwand mangelhafter Führung der Pflegschaftsgeschäfte ist bei der Bewilligung der Vergütung, bei der es sich um eine Entschädigung für erbrachte Bemühungen handelt, nicht zu berücksichtigen. Die Vergütung kann auch nicht wegen eines unzweckmäßigen Vorgehens des Nachlasspflegers gekürzt werden. Eventuelle Ersatzansprüche müssen gemäß §§ 1915, 1833 BGB im ordentlichen Rechtsstreit gegen den Pfleger geltend gemacht werden (KG NJW-RR 07, 1598 = FamRZ 08, 81).

     

     

    Quelle: Ausgabe 06 / 2014 | Seite 91 | ID 42654942