Eine Quittung enthält lediglich ein außergerichtliches Geständnis hinsichtlich des Leistungsempfangs und als solches lediglich ein Indiz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsache. Die Beweiskraft einer Quittung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung. Sie kann durch jeden Gegenbeweis entkräftet werden, wobei dieser bereits geglückt ist, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache erschüttert wird (OLG Brandenburg, ...
Eine Ruhestandsbeamtin, deren Ruhegehalt nach Ehescheidung aufgrund Versorgungsausgleichs gekürzt ist, kann auch, wenn sie vom Tod ihres geschiedenen Ehemannes erst Jahre später erfährt, die weitere Kürzung nur für ...
Das Treffen der ArGe Nachlasspflegschaft findet am Donnerstag, den 3.4.14 um 14 Uhr in Kassel statt. Veranstaltungsort ist die Bundesgeschäftsstelle des Volksbunds der Deutschen Kriegsgräberfürsorge (großer ...
1. Im Herausgabeprozess des Nachlassinsolvenzverwalters gegen den Erben ist nicht zu prüfen, ob die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens zu Recht erfolgt ist. Das Prozessgericht ist an den rechtskräftigen Eröffnungsbeschluss des Insolvenzgerichts gebunden. 2. Wird im Nachlassinsolvenzverfahren die Forderung eines Gläubigers widerspruchslos zur Insolvenztabelle festgestellt, ist das Prozessgericht im Rechtsstreit zwischen Nachlassinsolvenzverwalter und Erben, in dem um die Herausgabe des durch eine ...
Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Aufgebotsverfahren zum Ausschluss der unbekannten Erben des eingetragenen Gläubigers eines Buchgrundpfandrechts fehlt nicht deshalb, weil für die unbekannten Erben ein ...
Grenzüberschreitende Erbfälle nehmen zu. Die Europäische Kommission spricht von 280.000 bis 320.000 jährlich. Dies führt in der Praxis zu Problemen in den jeweiligen Belegenheitsstaaten des Nachlasses.
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§ 563b BGB regelt die haftungsrechtlichen Folgen des Eintritts in das Mietverhältnis oder der Fortsetzung (BT-Drucksache 14/4553, 62). Für die Eintrittsberechtigten können sich Verbindlichkeiten gegenüber dem Vermieter ergeben, für die sie allein (oder gemeinsam mit den Erben) haften. Zudem können sie den Erben gegenüber zur Herausgabe der Miete verpflichtet sein, die der Erblasser vor dem Tod für die Zeit danach im Voraus entrichtet hat.