Grundstücksvermächtnisse zugunsten der weichenden Miterben sind – auch wenn sie zu einer Zerschlagung des zum Hof gehörenden Grundbesitzes führen – nicht nach § 16 Abs. 1 S. 1 HöfeO nichtig, wenn der Hof im Zeitpunkt des Erbfalls kein lebensfähiger landwirtschaftlicher Betrieb mehr ist (BGH 25.4.14, BLw 6/13, n.v., Abruf-Nr. 141723 ).
Die Schlüssigkeit einer Teilungsklage eines Miterben setzt einen Klageantrag voraus, der auf Zustimmung zum dezidierten Teilungsplan gerichtet ist, der die Auseinandersetzung des gesamten Nachlasses erfasst.
Mittellosigkeit des Nachlasses als Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch des Nachlasspflegers gegen die Staatskasse aus § 1915 Abs. 1 S. 1, § 1836 Abs. 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 2 S. 1, § 4 Vormünder- und ...
Der 1955 geborene Kläger bezog in der Vergangenheit Leistungen nach dem SGB II (sog. „Hartz IV“), bis er vorübergehend eine Arbeitsstelle fand. Im März 09 erbte er (nach Abzug von Steuern und nachlassbedingten Ausgaben) gut 16.000 EUR und bestritt in der Folgezeit allein hiervon seinen Lebensunterhalt, wobei er den Betrag eigenen Angaben zufolge u.a. einer Nachtclubtänzerin zuwendete und für das „Knüpfen von Beziehungen“ ausgab. Im Dezember 09 beantragte der inzwischen wieder mittellose K erneut SGB ...
Die jährlichen DGE-Erbrechtstage werden am Freitag/Samstag, den 17./18.10.14 im renommierten Seehotel Überfahrt, Überfahrtstr. in Rottach-Egern stattfinden. Hochkarätige Referenten, spannende Themen sowie ein ...
Zum 1.8.13 ist das GNotKG in Kraft getreten. Es wirft viele Abrechnungsfragen auf. Der Informationsdienst Erbrecht effektiv des IWW präsentiert Ihnen dazu eine Fachgruppe GNotKG Notarielles Kostenrecht ( www.facebook.
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Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback warnt vor Überraschungen im Erbfall in Folge einer Änderung des EU-Rechts: „Wer vermeiden will, dass sich die Verteilung seines Vermögens nach seinem Tod nach einem ihm vielleicht völlig unbekannten Recht eines anderen Staates richtet, sollte daran denken, in einem Testament die Anwendbarkeit deutschen Rechts zu bestimmen“, so Bausback. „Sonst kann es im Todesfall zur überraschenden Anwendung fremden Erbrechts kommen.“