Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vertragsrecht

    Abgeltung von Ansprüchen kann sich aus der Auslegung einer salvatorischen Klausel ergeben

    von RiOLG Dr. Andreas Möller, Hamm

    Haben die Parteien (Brüder) in einem Erbteilskaufvertrag eine salvatorische Klausel vereinbart, dass nur wechselseitige Ansprüche, bezogen auf den Nachlass ihres verstorbenen Vaters, ausgeschlossen sind, schließt dies nicht aus, dass die Parteien außerhalb dieser Vereinbarung eine insgesamt abschließende Regelung hinsichtlich aller Vorgänge im Zusammenhang mit den finanziellen Angelegenheiten auch ihrer verstorbenen Mutter treffen wollten (OLG Koblenz 15.5.14, 3 U 258/14, n.v., Abruf-Nr. 142213).

     

    Sachverhalt

    Die Parteien sind Brüder und je zur Hälfte Erben ihrer Mutter (M). Der Vater (V) ist vorverstorben. Der Beklagte hat seinen Erbteil verkauft. In der salvatorischen Klausel in Ziff. VIII des notariell beurkundeten Erbteilskaufvertrags haben die Brüder mit deren Vollzug nur wechselseitige Ansprüche bezogen auf den Nachlass des V ausgeschlossen. Der Kläger verlangt vom Beklagten 1/2 der Abbuchungen, die dieser in der Zeit von 1998 bis 2008 vom Konto der M ohne deren Kenntnis getätigt haben soll. Das LG hat die Klage abgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger erfolglos mit seinem PKH-Antrag für die auf Abänderung des angefochtenen Urteils gerichtete beabsichtigte Berufung.

     

    Entscheidungsgründe

    Dem Kläger steht kein Schadenersatzanspruch aus §§ 280, 1922 BGB wegen der Abbuchungen vom Konto der M zu. Wenn ein solcher Anspruch besteht, haben die Parteien ihn durch den Erbteilskaufvertrag ausgeschlossen. Dagegen spricht nicht, dass gem. der salvatorischen Klausel in Ziff. VIII des Erbteilskaufvertrags die Brüder nach dem Wortlaut der Urkunde mit deren Vollzug nur wechselseitige Ansprüche bezogen auf den Nachlass des V ausgeschlossen haben. Dafür, dass sie auch etwaige Schadenersatzansprüche geregelt haben, sprechen folgende Indizien: Bei den Verhandlungen auch zwischen den Brüdern vor Abschluss des Erbteilsverkaufs wurden die Kontoabhebungen thematisiert. Diese sollten nach der Beweisaufnahme (Vernehmung der Anwälte) auch nicht außen vor gelassen werden. Erstrebt war aus Sicht der Zeugen eine endgültige Regelung. Dafür dass durch den Erbteilsverkauf entgegen dem Wortlaut der salvatorischen Klausel nicht nur der Nachlass des V geregelt werden sollte, spricht der Zeitablauf (V vorverstorben, M Februar 08 verstorben, Erbteilskaufvertrag Oktober 09). Ein Anlass für die Regelung des Nachlass des V war nicht ersichtlich.

     

    Praxishinweis

    Ist eine Klausel unwirksam, ist zu prüfen, ob auch die weiteren Bestimmungen unwirksam sind, § 139 BGB. Entscheidend ist, ob und inwieweit ein enger Zusammenhang zwischen den einzelnen Vereinbarungen besteht und nach dem Willen der Parteien bestehen soll. Dies ist durch Auslegung zu ermitteln. Bei Aufnahme mehrerer Vereinbarungen in einer Urkunde besteht eine tatsächliche Vermutung für den Einheitlichkeitswillen (BGHZ 157, 168, 173; 54, 71, 72).

    Quelle: Ausgabe 10 / 2014 | Seite 170 | ID 42775431