Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback warnt vor Überraschungen im Erbfall in Folge einer Änderung des EU-Rechts: „Wer vermeiden will, dass sich die Verteilung seines Vermögens nach seinem Tod nach einem ihm vielleicht völlig unbekannten Recht eines anderen Staates richtet, sollte daran denken, in einem Testament die Anwendbarkeit deutschen Rechts zu bestimmen“, so Bausback. „Sonst kann es im Todesfall zur überraschenden Anwendung fremden Erbrechts kommen.“
Bei Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses entscheidet der Notar unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände nach eigenem Ermessen, welche konkreten Ermittlungen er vornimmt. Das Ergebnis muss er in der ...
Bei der Entscheidung über die Erteilung einer nachlassgerichtlichen Genehmigung für ein Grundstücksgeschäft nach § 1960 Abs. 2, § 1915 Abs. 1, § 1821 Nr. 1 BGB handelt es sich um eine Ermessensentscheidung.
Wird ein gesetzlicher Erbe kraft Testaments von der Erbfolge ausgeschlossen, liegt es aus seiner Sicht nahe, die Wirksamkeit des Testaments infrage zu stellen. Sind die formalen Voraussetzungen für das Testament (§§ 2231 ff. BGB) erfüllt, kann er nur die Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung anzweifeln. Im Hinblick auf die zunehmend hohe Altersstruktur der Erblasser drängt es sich mitunter auf, im Erbscheinsverfahren eine etwaige Demenzerkrankung als ...
Im Gerichtsstand der Erbschaft können auch Klagen wegen nicht in § 27 ZPO genannter Nachlassverbindlichkeiten erhoben werden, § 28 ZPO. Dazu gehören auch die Ansprüche eines Lebenspartners wegen zugunsten des ...
1. Ein Nacherbenvermerk ist zu löschen, wenn dem Grundbuchamt nachgewiesen wird, dass das Grundstück aufgrund einer mit Zustimmung des Nacherben vorgenommenen Verfügung des Vorerben aus dem Nachlass ausgeschieden ist.
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Bei Errichtung eines notariellen Nachlassverzeichnisses entscheidet der Notar unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände nach eigenem Ermessen, welche konkreten Ermittlungen er vornimmt. Das Ergebnis muss er in der Urkunde niederlegen. Die eigene Erklärung muss zum Ausdruck bringen, dass nach den Ermittlungen keine weiteren Nachlassgegenstände vorhanden sind (OLG Koblenz 18.3.14, 2 W 495/13, Abruf-Nr. 141770 ).