Der Verkäufer haftet gem. § 280 Abs. 1 S. 2 BGB nur auf Schadenersatz, wenn ihn ein Verschulden trifft. Daran kann es fehlen, wenn der Verkäufer das Fahrzeug geerbt und daher keine Kenntnis von dem Unfallschaden hatte. Eine Zurechnung des Wissens des Erblassers über § 1922 BGB scheidet aus. Das fehlende Verschulden muss der Verkäufer beweisen. Da es sich um eine negative Tatsache handelt, kann den Käufer allerdings eine sekundäre Darlegungspflicht treffen (OLG Koblenz 5.6.14, 5 U 408/14, MDR 14, 1199, ...
Ein Verschollener, der das 80. Lebensjahr erreicht haben würde und seit (über) fünf Jahren verschollen ist, kann für tot erklärt werden. Das hat der 15. Zivilsenat des OLG Hamm am 7.2.14 unter Bestätigung des ...
Das SG Gießen hat die Klage einer 62jährigen Frau aus Gießen abgewiesen. Diese hatte ihre Tante bis zu deren im Alter von 90 Jahren eingetretenen Tod betreut und besaß auch eine Kontovollmacht. Die Deutsche ...
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Das von einer Großmutter für ihren Enkel bei dessen Geburt angelegte Sparkonto führt nicht zu einem Wegfall der Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II, wenn die Großmutter das Sparbuch nie aus der Hand gegeben hat und ...
Ab 1.1. 2015 gilt in Deutschland der gesetzliche Mindestlohn von 8,50 EUR. Dieser kann weder arbeitsvertraglich noch durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung abbedungen werden. Im Online-Seminar am 10.12.
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