Beruft sich die beklagte Versicherung im Rechtsstreit um die Todesfallleistung aus einer Lebensversicherung nach erklärter Anfechtung des Versicherungsvertrags wegen arglistiger Täuschung zum Nachweis der von ihr behaupteten bewusst falschen Beantwortung von Gesundheitsfragen durch den Versicherten im Antragsformular auf das Zeugnis des Hausarztes des mittlerweile Verstorbenen, ist von einer mutmaßlichen Entbindung des Arztes von seiner Schweigepflicht (§ 385 Abs. 2 ZPO) nicht auszugehen, weshalb der Arzt zur ...
Sie möchten Ihr Wissen zum Kosten- und Gebührenrecht ohne Reiseaufwand und –kosten auffrischen? Unsere RVG Online-Dialog-Seminare bieten die beste Gelegenheit hierzu. Gebührenrechts-Experte RA Norbert Schneider ...
Zum 1.8.13 ist das GNotKG in Kraft getreten. Es wirft viele Abrechnungsfragen auf. Der Informationsdienst Erbrecht effektiv des IWW präsentiert Ihnen dazu eine Fachgruppe GNotKG Notarielles Kostenrecht ( www.facebook.com/ee.iww ). Unsere Gruppe richtet sich an Notare, Notarfachwirte, Rechtsanwalts - und Notarfachangestellte, Kostensachbearbeiter und erfahrene Praktiker, die sich intensiv mit dem GNotKG auseinandersetzen.
Wird ein Ehegatte aufgrund seiner Mithaftung nach § 1357 Abs. 1 BGB auf Zahlung verklagt, bestimmt sich der Gerichtsstand nicht nach § 29 ZPO. Diese Vorschrift setzt voraus, dass eine vertragliche Vereinbarung ...
Nicht immer darf ein Jobcenter Leistungen wegen eines zu hohen Sparguthabens ablehnen. Das Guthaben muss einem Hilfebedürftigen auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Mit jetzt rechtskräftig gewordenen Urteil hat ...
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Haben die Parteien (Brüder) in einem Erbteilskaufvertrag eine salvatorische Klausel vereinbart, dass nur wechselseitige Ansprüche, bezogen auf den Nachlass ihres verstorbenen Vaters, ausgeschlossen sind, schließt dies nicht aus, dass die Parteien außerhalb dieser Vereinbarung eine insgesamt abschließende Regelung hinsichtlich aller Vorgänge im Zusammenhang mit den finanziellen Angelegenheiten auch ihrer verstorbenen Mutter treffen wollten (OLG Koblenz 15.5.14, 3 U 258/14, n.v., Abruf-Nr. 142213 ).