Die testamentarisch verfügte Beendigung der Befreiung des Vorerben von den in § 2136 BGB bezeichneten Beschränkungen für den Fall des Eingehens einer eheähnlichen Gemeinschaft ist in den Erbschein einzutragen (OLG Schleswig 27.11.14, 3 WX 88/14, Abruf-Nr. 143842 ).
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Ein in einer notariellen Urkunde verkörpertes Nachlassverzeichnis, für dessen Erstellung die Erben den Notar nach dem Inhalt der Urkunde nicht mit der eigenen Ermittlung des Nachlasses beauftragten, stellt kein notarielles Nachlassverzeichnis i.S. des § 2314 BGB dar (LG Kleve 9.1.15, 3 O 280/14).
Die 2. Zivilkammer des LG Landau in der Pfalz hat, soweit ersichtlich, als erstes Zivilgericht in Rheinland-Pfalz über den Anspruch eines Altenheims gegenüber dem Sozialhilfeträger auf Zahlung rückständiger ...
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